BU-Prozess gegen Württembergische Lebensversicherung AG

Veröffentlichung: 02.10.2018, 05:10 Uhr - Lesezeit 10 Minuten

Das Landgericht Lübeck hatte sich mit einer an Rhizarthrose erkrankten Kosmetikerin und Fußpflegerin im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu befassen gehabt.

(PDF)
Komsetikerin-schminkt-Kundin-221663140-FO-kichigin19Komsetikerin-schminkt-Kundin-221663140-FO-kichigin19

Die Parteien des Rechtsstreits stritten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin, Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, unterhält als Versicherungsnehmerin und versicherte Person bei der beklagten Versicherung, der Württembergischen Lebensversicherung AG, seit dem 01. März 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diagnose Rhizarthrose

Die Klägerin war von Oktober 2007 bis Mai 2014 selbstständig als staatlich geprüfte Fußpflegerin und Kosmetikerin ohne Mitarbeiter tätig. Sie arbeitete fünf Tage pro Woche. Seit Frühjahr 2013 befand sich die Klägerin wegen starker Schmerzen im linken Daumensattelgelenk in ärztlicher Behandlung. Ab Anfang 2014 litt sie auch unter Schmerzen im rechten Daumen. Ein MRT-Befund vom 03. März 2014 ergab für den linken Daumenstrahl die Diagnose:

„Entzündlicher Reizzustand des linken Daumensattelgelenkes mit Gelenkerguss und Ödem der Kapsel und beginnenden knöchernen Umbauten im Sinne einer Rhizarthrose.“

Ein MRT Befund vom 24. März 2014 ergab für den rechten Daumenstrahl die Diagnose:

„Belastungsbedingter Reizzustand im Daumensattelgelenk mit kleinem Erguss und minimaler Erguss auch im Grund— und Endgelenk des Daumenstrahl. Kein Knochenmarködem. Keine nachweisbare Gelenkknorpelausdünnung.“

Antrag auf BU-Rente

Im Frühjahr 2014 stellte die Klägerin deswegen bei der beklagten Württembergischen Lebensversicherung AG einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente und übersandte ihr sodann auf Anforderung der Versicherung den am 12. Mai 2014 ausgefüllten Fragebogen (Leistungsantrag).

Mit Schreiben vom 1. August 2014 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:

„ … nachfolgend teilen Ihnen in die Auszahlungsbeträge mit: Sie erhalten für den Zeitraum 1.6.2014 bis 31.5.2015 eine monatliche Rente von 1.049,20 €.  Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie keine Beiträge mehr bezahlen. Diese werden von uns übernommen. Die von Ihnen bereits bezahlten Beiträge vom 1.6.2014 bis 31.7.2014 in Höhe von 228,48 € haben wir auf das uns mitgeteilte Konto überwiesen. … “

Demgemäß erhielt die Klägerin die vorgenannten Zahlungen und die Freistellung von der Beitragspflicht.

Aufgabe des Gewerbes

Aufgrund der durchgängigen und sich verschlimmernden Krankheit konnte die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit nicht weiter ausführen, sodass sie am 15. Mai 2014 ihr Gewerbe als Fußpflegerin und Kosmetikerin abmelden musste.

Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies die beklagte Versicherung die Klägerin auf das Auslaufen der Leistungen hin und bat um Mitteilung, ob weiter Berufsunfähigkeitsleistungen geltend gemacht werden sollten.

BU nicht unbefristet anerkannt

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2014 auf fortdauernde Berufsunfähigkeit und die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens verwiesen hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Mail 2015:

„Nicht nachvollziehen können wir, wie Sie zu der Auffassung gelangen, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unbefristet anerkannt sein sollen. Eine Anerkennung oder Feststellung der Berufsunfähigkeit enthält das Schreiben vom 01.08.2014 nicht. Die Befristung ist jedoch ausdrücklich und eindeutig klargestellt.“

Arzt stellt „Einschränkungen zu 100%“ fest

Unter dem 06. Mai 2015 erstellte ein Arzt einen Bericht, wonach es sich um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Befundverschlechterung handle und der Beruf im Moment nicht mehr ausgeübt werden könne, da ein fester Griff mit beiden Händen nicht mehr möglich sei, „somit Einschränkungen zu 100%“.

Die Klägerin stellte daraufhin einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen und übersandte der Beklagten den von ihr am 12. Mai 2015 ausgefüllten Fragebogen.

Versicherung holt Gutachten ein

Die Beklagte holte daraufhin ein plastisch-chirurgisches Gutachten der Sektion Plastische Chirurgie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 11. Januar 2016 ein, das zu einer Verneinung der Berufsunfähigkeit kam. In diesem von der Württembergischen Lebensversicherung AG in Auftrag gegebene Gutachten heißt es:

„Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dem objektiven klinischen Befund, des frühen Stadiums der Arthrose anhand der bildgebenden Diagnostik und der von der Patientin geschilderten Beschwerdesymptomatik sind wir der Meinung, dass die Versicherte ihren Beruf als Kosmetikerin ohne wesentliche Beeinträchtigungen weiter durchführen kann.“

Ablehnung der Leistungen

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 und/oder 15. Februar 2016 lehnte die Beklagte daraufhin unter Bezugnahme auf das Gutachten die Leistung der Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 bestätigte die beklagte Württembergischen Lebensversicherung AG gegenüber der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die endgültige Leistungsablehnung.

Urteil des LG Lübeck

Die Beklagte wurde gemäß der Klaganträge der Kanzlei Jöhnke & Reichow entsprechend verurteilt, unter anderem an die Klägerin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Juni 2015 für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu zahlen. Des Weiteren wurde ebenfalls festgestellt, dass die Beklagte Versicherung verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Vergangenheit und die Zukunft freizustellen.

Das Landgericht Lübeck folgte damit der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Kulanzzahlung muss eindeutig sein

Die Kanzlei vertrat die Ansicht, dass wenn Versicherer mit sogenannten „Kulanz-Angeboten“ im Rahmen befristeter Anerkenntnisse die eigentlich geschuldete Leistungsfallprüfung umgehen, zu einem gebotenen Anerkenntnis der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu verurteilen sind. Insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht richtig belehrt worden ist und aus der Korrespondenz mit dem Versicherer nicht hervorgeht, dass es sich hierbei lediglich um eine Kulanzzahlung, respektive ein zeitlich befristetes Anerkenntnis handelt. Ein solches befristetes Anerkenntnis konnte vorliegend von der Versicherung ehedem gar nicht ausgesprochen werden, da hierzu keine Regelung in den Versicherungsbedingungen zu finden war.

Im Übrigen hatte sich der BGH mit Beschluss vom 15. Februar 2017, Az. IV ZR 280/15, zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen gehabt:

„Der Versicherer ist wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach – und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Derartige Vereinbarungen fordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“

Die beklagte Württembergischen Lebensversicherung AG durfte somit auf Basis der Schreiben vom 1. August 2014 und vom 6. Mai 2015 darüber hinausgehende Leistungen nicht ablehnen.

Bereits außergerichtlich hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte der Württembergischen Lebensversicherung AG umfassende medizinische Unterlagen zur Verfügung gestellt, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin dargelegt haben. Das erkennende Gericht war ebenfalls dieser Auffassung und urteilte entsprechend der Klaganträge der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Urteil vom 17. August 2018, (Landgericht Lübeck, Az. 4 O 170/16)

Bild: © kichigin19 / fotolia.com

(PDF)

LESEN SIE AUCH

2020-02-21-Hadwerker-faellt-runter-AS--R.-Gino-Santa-Maria2020-02-21-Hadwerker-faellt-runter-AS--R.-Gino-Santa-MariaR. Gino Santa Maria– stock.adobe.com (2) © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftgesellschaft

„AU-Klauseln“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Was ist besonders an einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel? Die Antwort findet sich, wie so oft, im Detail. Die sogenannte „AU-Klausel“ ist eine besondere und ergänzende Regelung in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. 
Blatt-Haende-Stift-189265274-AS-Wellnhofer-DesignsBlatt-Haende-Stift-189265274-AS-Wellnhofer-DesignsWellnhofer Designs – stock.adobe.com
Urteile

BU: Nachprüfungsverfahren auch bei unterlassenem Leistungsanerkenntnis notwendig

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch dann, wenn sie kein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof stärkt die Zulässigkeit von Stornoabzügen bei Lebensversicherungen – zentrale Fragen zur Angemessenheit der Höhe bleiben jedoch weiter offen.Der Bundesgerichtshof stärkt die Zulässigkeit von Stornoabzügen bei Lebensversicherungen – zentrale Fragen zur Angemessenheit der Höhe bleiben jedoch weiter offen.Redaktion experten.de / KI-generiert
Urteile

Debeka im BGH-Erfolg: Stornoabzug bei Lebensversicherungen grundsätzlich zulässig

Der Bundesgerichtshof stärkt Versicherer bei der Gestaltung von Stornoabzügen – und gibt zugleich wichtige Leitplanken vor. Doch ob die Höhe der Abzüge im konkreten Fall gerechtfertigt ist, bleibt weiter offen.
Der Bundesgerichtshof beendet den jahrelangen Rechtsstreit um die Postbank-Übernahme der Deutschen Bank.Der Bundesgerichtshof beendet den jahrelangen Rechtsstreit um die Postbank-Übernahme der Deutschen Bank.Redaktion experten.de / KI-generiert
Urteile

Postbank-Übernahme: BGH beendet jahrelangen Aktionärsstreit

Der Bundesgerichtshof hat einen der größten Aktionärsstreitfälle der vergangenen Jahre endgültig beendet. Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Deutschen Bank im Verfahren zur Postbank-Übernahme wird das Urteil des Oberlandesgerichts Köln rechtskräftig. Der Fall zeigt zugleich, welche erheblichen Haftungs- und Versicherungsrisiken aus Unternehmenskäufen entstehen können.

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.

Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk

Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.

"Ein kurzfristiges Strohfeuer machen wir nicht mit."
Ausgabe 03/26

"Ein kurzfristiges Strohfeuer machen wir nicht mit."

Frank Kettnaker und Christian Pape - Vorstand ALH Gruppe
"Viele Eltern unterschätzen die finanziellen Folgen, wenn ihr Kind berufsunfähig wird."
Ausgabe 10/25

"Viele Eltern unterschätzen die finanziellen Folgen, wenn ihr Kind berufsunfähig wird."

Jens Göhner, Leiter Produktmanagement der Stuttgarter
"Unabhängigkeit hat viele Gesichter"
Ausgabe 07/25

"Unabhängigkeit hat viele Gesichter"

Was bedeutet Unabhängigkeit im Versicherungsvertrieb wirklich?
"Das Gesamtpaket muss stimmen"
Ausgabe 05/25

"Das Gesamtpaket muss stimmen"

Bernd Einmold & Sascha Bassir
Kostenlos

Alle Ausgaben entdecken

Blättern Sie durch unser digitales Archiv im Kiosk und lesen Sie alle bisherigen Ausgaben des ExpertenReports. Zur Kiosk-Übersicht