bAV: erhöhter Beratungsbedarf bei Arbeitgebern

Veröffentlichung: 12.09.2018, 05:09 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Durch die Reform der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) müssen die meisten Arbeitgeber in Deutschland mit Mehrbelastungen rechnen. Grund ist eine gesetzliche Unschärfe im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Wenn Versicherer ihrer gesetzlichen Pflicht zur Nachberatung nicht nachkommen, können sie mit Haftungsproblemen gemäß § 6 VVG rechnen. Das zeigt eine aktuelle Markteinschätzung von Sopra Steria Consulting.

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Denn die künftigen Pflichtzuschüsse durch das Unternehmen fallen ohne Anpassung der aktuellen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zusätzlich zu bereits freiwillig gezahlten Förderungen an. Eine Möglichkeit zur Anrechnung ist bislang im Gesetz nicht erkennbar.

Der Bestand an Verträgen der bAV in Deutschland umfasste 2017 mehr als 15 Millionen Policen, so eine Statistik des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Viele Arbeitgeber fördern die Entgeltumwandlungen ihrer Mitarbeiter bereits jetzt freiwillig mit einem Zuschuss. Diese Zusagen hat jeder Arbeitgeber individuell vertraglich in Betriebsvereinbarungen oder Entgeltumwandlungsvereinbarungen festgelegt.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Künftig werden unter anderem 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur bAV verpflichtend – ab 2019 für neue Verträge, ab 2022 auch für bestehende Policen, sofern sie nach §63 Abs. 3 EStG gefördert werden. Dieser BRSG-Pflichtzuschuss kann in der Höhe reduziert werden auf die tatsächliche Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters.

Die Tücke im Gesetz

Nach aktuellem Stand können Unternehmen einen bislang freiwilligen Zuschuss nicht auf den künftigen BRSG-Pflichtzuschuss anrechnen – unabhängig davon, ob pauschal 15 Prozent gezahlt werden oder ein reduzierter Zuschuss. Die Folge ist eine drohende und unnötige Doppelbezuschussung.

Christoph Jimenez-Ramos, bAV-Versicherungsexperte bei Sopra Steria Consulting, sagt:

„Betriebe, die bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen prüfen.“

Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, die bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, indem sie ihre Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Hier greift das BRSG noch nicht, es herrscht Vertragsfreiheit für freiwillige Arbeitgeberzuschüsse. Für Maßnahmen ab 2019 besteht die Gefahr, dass eine Veränderung bei den Verträgen als ein Neuabschluss gewertet wird.

Christoph Jimenez-Ramos erklärt:

„Dann könnte das Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum Vermeidungsmöglichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse.“

Betroffene Unternehmen werden deshalb versuchen, dass möglichst viele bAV-interessierte Mitarbeiter ihre Verträge noch 2018 abschließen.

Enormer bAV-Beratungsbedarf durch BRSG

Die Bestimmungen sorgen zudem für einen massiven Beratungsbedarf bei den Arbeitgebern. Die bAV-Beratung wird durch das BRSG deutlich komplexer und erfordert von der Versicherungswirtschaft verstärkt Spezialisten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Die Anbieter von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind nun gefordert, ihre Vermittler und Vertriebspartner umfassend zu schulen und bei der Beratung mit Informationen zu unterstützen.

Einige InsurTechs sowie Softwareanbieter stellen mittlerweile Online-Rechner zur Verfügung. Mit ihnen können Arbeitgeber ihr Kostenrisiko bestimmen.

Christoph Jimenez-Ramos dazu:

„Die Beratungslücke ist enorm. Es wäre betriebswirtschaftlich fatal für die Versicherungswirtschaft, wenn sie das Feld branchenfremden Unternehmen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Techunternehmen überlässt.“

Bild: © Sergey Nivens / fotolia.com

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