Generali Lebensversicherung: BdV und BaFin äußern sich zum Verkauf

Nachdem bekannt wurde, dass die Generali Lebensversicherung AG an die Viridium Gruppe verkauft werden soll, äußerte sich die BaFin und machte deutlich, dass es strenge Anforderungen an einen Unternehmensverkauf gibt. Der Bund der Versicherten (BdV) ist allerdings davon überzeugt, dass der Verkauf der Generaliverträge massiv zu Lasten der Kunden gehen wird:

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Der BdV meint zum Verkauf:

Betroffen sind etwa vier Millionen Lebensversicherungsverträge, die zukünftig von der Abwicklungsplattform betreut werden.

Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten e.V. (BdV), dazu:

„Wir befürchten, dass die Versicherten zukünftig deutlich schlechter gestellt sind. Alle Generali-Kunden müssen damit rechnen, zukünftig noch spärlicher mit Überschüssen bedient zu werden.“

Der BdV will den Verkauf genau beobachten, um dann gegebenenfalls für die Versicherten rechtliche Prüfungen vorzunehmen.

Axel Kleinlein erklärt:

„Es wird noch etwas dauern, bis die genauen Folgen des Generali-Deals deutlich werden. Wir stehen bereit, dann mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Rechte der Betroffenen zu kämpfen.“

Der BdV hat sich vor kurzem im Bundestag für die Musterfeststellungsklage stark gemacht, die es ermöglicht für viele Tausend Verbrauchern gleichzeitig vor Gericht zu ziehen.

Da bekannt ist, dass Viridium deutlich kleiner ist, als der zu übertragende Bestand und Viridium zudem auffällig hohe Beschwerdequoten hat sowie mit IT-Problemen kämpft, kritisiert Axel Kleinlein auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

„Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Aufsichtsbehörde einem solchen Deal grünes Licht gibt.“

Die BaFin zum Verkauf:

An den Verkauf eines Versicherungsunternehmens sind strenge gesetzliche Anforderungen geknüpft, die die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer zum Ziel haben.

Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht, dazu:

„Durch einen Unternehmensverkauf darf kein Versicherungsnehmer schlechter gestellt werden. Dies stellen wir bei Bedarf durch geeignete Maßnahmen sicher.“

Sofern die Belange der Versicherungsnehmer nicht ausreichend gewahrt sind, kann die BaFin den geplanten Erwerb untersagen. Auch nach einem Verkauf unterliegt das betroffene Versicherungsunternehmen der vollständigen Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Vertragliche Garantien bleiben unverändert bestehen. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung sind weiterhin die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, die sich unter anderem aus der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ergeben. Die BaFin hat darüber hinaus umfassende Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und zur Reaktion auf Missstände.

Vor dem Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen wird ein Inhaberkontrollverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren prüft die BaFin unter anderem die Zuverlässigkeit des Erwerbers, sein Geschäftsmodell und seine Strukturen. Der Erwerber muss insbesondere über ein effektives Risikomanagement verfügen und umfangreiche Berichtspflichten erfüllen.

Außerdem muss der Erwerber in der Lage sein, den übernommenen Bestand angemessen zu verwalten. Ein Prüfungsschwerpunkt liegt daher auf der technischen und betrieblichen Umsetzbarkeit der Transaktion. So ist beispielsweise zu klären, in welchem Maße bestehende Systeme und Mitarbeiter erhalten bleiben. Soweit dies für eine angemessene Verwaltung erforderlich ist, kann die BaFin zusätzliche Maßnahmen verlangen, zum Beispiel den Auf- beziehungsweise Ausbau der Strukturen oder Ausgliederungen (Outsourcing).

Darüber hinaus prüft die BaFin die Bonität des Erwerbers und dessen Fähigkeit, den Versicherer ausreichend zu kapitalisieren. Allerdings hängt das Niveau der Kundensicherheit nicht nur von der finanziellen Ausstattung des einzelnen Unternehmens ab, sondern auch von der Fähigkeit der Gruppe, ein in Not geratenes Unternehmen zu stützen.

Eine mögliche Absicherungsmaßnahme ist die Garantie einer bestimmten Kapitalausstattung durch den Erwerber. Hierfür müssen nachweislich ausreichende Mittel bei einem Konzernunternehmen im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hinterlegt werden. Eine andere mögliche Absicherungsmaßnahme ist die vertragliche Deckelung der Verwaltungskosten. Auch hierfür kann eine Kapitalunterlegung innerhalb der Gruppe erforderlich sein. Damit die Transaktion durchgeführt werden BaFin kann, muss außerdem sichergestellt sein, dass die aufnehmende Gruppe die Vorschriften zur Kapitalausstattung auf Gruppenebene einhält.

Die BaFin prüft jede Anzeige eines beabsichtigten Erwerbs eines Versicherungsunternehmens sorgfältig.

Hierzu benötigt sie umfangreiche Informationen. Diese muss der Erwerber vorlegen, bevor die BaFin formell die Vollständigkeit der Anzeige feststellt und das Inhaberkontrollverfahren eröffnet. Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab.

Dr. Frank Grund sagt:

„Erfahrungsgemäß müssen – speziell bei größeren Transaktionen – allein für die Vervollständigung der einzureichenden Unterlagen mehrere Monate eingeplant werden.“

Bild: © Mike Fouque / fotolia.com

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