BGH: Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden unwirksam
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse stand, dass ein Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist.
Der Verbraucherschutzverband klagte gegen diese Klausel und verlangte, dass die Sparkasse die Verwendung dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlässt.
Diese Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und hält dieser nicht stand. Laut § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB ist es nicht erlaubt, von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB zum Nachteil des Verbrauchers abzuweichen.
Die gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht sind halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Wenn dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Kunden dagegen verstoßen, wird dieser benachteiligt, was die Unwirksamkeit zur Folge hat. Das Widerrufsrecht wird durch diese Klausel unzulässig erschwert.
Urteil vom 20. März 2018 (Bundesgerichtshof, XI ZR 309/16)
Bild: © OBprod / fotolia.com
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