Sparkassen-Kundin bleibt „Kunde“

Veröffentlichung: 13.03.2018, 11:03 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Sparkasse kann in Formularen und Vordrucken eine Frau als „Kunde“ und „Kontoinhaber“ ansprechen und muss nicht die weibliche Ansprache verwenden.

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Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie „Kunde“ oder "Kontoinhaber" keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau … ".

Die Klägerin verlangt allerdings von der Sparkasse, dass sie die weibliche Ansprache „Kundin“ und „Kontoinhaberin“ verwendet. Die Klage wurde in den Vorinstanzen bereits abgewiesen, doch mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter.

Bundesgerichtshof weist Revision zurück

Die Klägerin hat nicht den allgemeinen Anspruch, allgemein in Formularen und Vordrucken ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Durch die männlichen Bezeichnungen wird die Klägerin nicht automatisch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Der Senat hat zwar anerkannt, dass heutzutage grammatisch maskuline Personenbezeichnungen nicht mehr als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Aber dadurch liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau … " wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt.

Urteil vom 13. März 2018 (Bundesgerichtshof, VI ZR 143/17)

Bild: © YakobchukOlena / fotolia.com

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