Honorare für Makler von Verbrauchern können ungültig sein
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, die Vermittlerrichtlinie IDD ist noch nicht final verabschiedet bzw. in Kraft getreten und kommt trotzdem nicht aus den Schlagzeilen heraus.
Im Rahmen der Umsetzung der IDD ist vorgesehen, dass nur bis zum 18. Januar 2017 geschlossene Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern Bestandsschutz genießen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Prüfung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung durch den VSAV-Netzwerkpartner und Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens Reichow aus Hamburg. Nach Reichows Einschätzung dürfen Makler zwar weiterhin gesetzeskonform gegen Honorar für Verbraucher tätig werden. Sollte es jedoch tatsächlich zur Umsetzung des aktuellen Gesetzesentwurfes kommen, so wären alle nach dem 18. Januar 2017 geschlossenen Vereinbarungen unwirksam und Makler könnten ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes dann aus diesen Vereinbarungen keine Vergütungsansprüche mehr für eine zukünftige Tätigkeit herleiten.
Damit ist die vom Gesetzgeber angestrebte klare Trennung von Provisionen und Honoraren beziehungsweise Servicegebühren de facto bereits eingeführt. Der VSAV kritisiert, dass es nicht im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes sein kann, wenn die Beratung und Vermittlung über unabhängige Makler beschränkt wird.
Aus Sicht des VSAV befinden sich Makler noch aus einem zweiten Grund in einem zeitlichen Vakuum. Selbst wenn sie vor dem Hintergrund jetzt unwirksamer Honorarverträge vorzeitig ganz in die Versicherungsberatung wechseln wollten, so ist ihnen dieser Weg noch verbaut: Denn bis das Gesetz zur IDD-Umsetzung rechtskräftig wird, ist der neue Berufsstand des Versicherungsberaters nach § 34 d GewO noch nicht geschaffen.
Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbBReichow empfiehlt trotzdem, den schlussendlichen Gesetzestext abzuwarten, um erst dann darauf das eigene Unternehmen auszurichten:
„Es liegt nur ein Gesetzesentwurf vor, der noch veränderbar ist. Auch der 18.07.2017 ist nicht unumstößlich.“
Bilder: (1) © olly / fotolia.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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