Verbot der Schadenregulierung für Makler
Der BGH hat einem Makler untersagt, Haftpflichtschäden zu regulieren, weil er ohne Erlaubnis rechtsdienstleistend tätig geworden sei. Er handele damit wettbewerbswidrig. Die Schadenregulierung sei keine statthafte Nebenleistung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG. Sie entspreche nicht dem Berufs- oder Tätigkeitsbild des Maklers, maßgeblich beurteilt nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Zwar sei ein sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit anzuführen. Die Schadenregulierung gehöre jedoch nicht als Nebenleistung zum gesetzlich definierten Berufs- oder Tätigkeitsbild des Maklers nach § 59 Abs. 3 VVG.
Jürgen Evers, Rechtsanwalt bei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte in Partnerschaft„Die BGH-Entscheidung verpflichtet Makler, auch im Schadenfall exklusiv die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Damit spricht sie Versicherungsmaklern jeglichen Status als Makler ab. So werden diese im Gewerbegeschäft zu Handelsvertretern und dadurch im Wettbewerb benachteiligt.“
Doppeltätigkeiten für Versicherer und Kunden liefen dem Gesetz entgegen. Der Versicherungsmakler unterscheide sich grundlegend vom Handelsmakler nach § 98 HGB, der von beiden Parteien beauftragt werde, sowie vom Zivilmakler gemäß § 652 BGB, der für beide Parteien tätig werden dürfe. Es sei nicht möglich, dass ein Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1 GewO zugleich als Makler und Vertreter tätig werde.
Makleraufgaben umfassten die laufende Betreuung geschlossener Versicherungen. Ungefragt müsse der Makler etwaigen Anpassungs- oder Verlängerungsbedarf prüfen und den Kunden beraten. Weiter habe der Makler den Zahlungsverkehr zu fördern, im Schadenfall sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und Kundeninteressen bei der Schadenregulierung wahrzunehmen. Als Sachwalter des Kunden könne er im Schadenfall nur für den Kunden erlaubte Nebenleistungen erbringen.
Damit, dass der Erlaubnistatbestand für Nebenleistungen entwicklungsoffen sei, ließen sich Tätigkeiten nicht legitimieren, die zu Interessenkonflikten führen können. Dies gelte gerade für die Haftpflichtversicherung. Der Versicherer wolle den Regulierungsbetrag möglichst niedrig halten. Dies müsse nicht zwingend im Interesse des Kunden liegen. Diesem gehe es oft darum, Schäden rasch zu regulieren, um Geschädigte als Kunden zu halten.
Werden Schäden aufgrund gesonderter Vereinbarungen reguliert und vergütet, spreche dies indiziell gegen eine bloße Nebenleistung. Dies gelte erst recht, wenn der entgeltliche Vertrag nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit, sondern mit dem Versicherer geschlossen werde. Dies sei der Fall, wenn die Schadenregulierung durch Erhöhung der „laufenden Courtage“ gesondert vergütet werde.
Gegen die Annahme einer Nebenleistung spreche auch, dass die Schadenregulierung keine Rechtskenntnisse der auf die Vermittlung und Betreuung von Versicherungen gerichteten Haupttätigkeit erfordere. In der Textilhaftpflichtversicherung seien zwar vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich, aber keine näheren des Haftpflichtrechts. Für eine erlaubte Nebentätigkeit seien allein die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse ausschlaggebend.
Wegen des gesetzlichen Leitbilds des Maklers und der mit einer Doppeltätigkeit verbundenen Gefahr von Interessenkonflikten sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Maklern zu verbieten, Schäden zu regulieren. § 4 RDG stehe der Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung entgegen. Danach dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf andere Leistungspflichten haben können, nicht erbracht werden, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet werde.
Es bestehe ein Interessenskonflikt, wenn Makler Haftpflichtschäden regulieren. Die Rechtsdienstleistung verlange, dass der Versicherer eine möglichst niedrige Schadensumme zahle, während das vom Makler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Kundeninteresse, einen Rechtsstreit zu vermeiden oder die Geschäftsbeziehung zum Geschädigten zu halten, durchaus auf schnelle Zahlung einer deutlich höheren Schadensumme gerichtet sein könne. Der Makler sei verpflichtet, Kunden u. U. wegen unbefriedigender Schadenregulierung zum Wechsel des Versicherers zu raten, was nicht Interesse des Versicherers sei.
Die Schadenregulierung habe unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung der Maklerpflicht, den Kunden bei der Schadenregulierung zu unterstützen. Die Pflicht, die Kundeninteressen zu wahren, gelte auch für die Schadenregulierung. Das könne die ordnungsgemäße Schadenregulierung gefährden, weil der Makler den Versicherer veranlassen könnte, einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Ersatzbetrag an den Geschädigten zu bezahlen. In dieser Konstellation sei der Tatbestand des § 4 RDG erfüllt.
Die Ansicht, der Makler könne Interessenkonflikte zwischen Kunde und Versicherer am ehesten lösen, übersehe, dass dem Makler keine neutrale Mittlerfunktion im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages zukomme. Sein wirtschaftliches Interesse an regelmäßiger, schadenregulierender Tätigkeit werde oft erheblich größer sein als sein Interesse an der Tätigkeit für den Kunden. Damit sei ein Anreiz gegeben, seine Verpflichtung, das Kundeninteresse wahrzunehmen, nur zurückhaltend gegenüber dem Versicherer zu vertreten; davor solle § 4 RDG schützen.
Mit der Schadenregulierung erbringe der Makler eine Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG. Sie erfordere eine konkrete Subsumtion des Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und gehe über eine lediglich schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinaus. Eine Stellungnahme des Maklers zum Anspruch des Geschädigten auf Rückerstattung der Reinigungskosten erfordere substanzielle rechtliche Überlegungen. Auch diese gingen über bloß schematische Rechtsanwendung hinaus.
Dasselbe gelte für Kosten für Abholversuche oder Telefonate im Zusammenhang mit Reinigungsreklamationen. Die Entscheidung ist abzulehnen. Sie wirkt sich verheerend auf den Maklerstatus aus. Sie reduziert das gesetzliche Leitbild des Maklers auf die §§ 59 ff. VVG, die aber nur Pflichten in der Vertragsanbahnungsphase betreffen.
Die vertrags- und risikobegleitenden Pflichten aus dem Maklervertrag sind gesetzlich nicht geregelt, sondern richterrechtlich ausgeformt. Dabei kann der gesetzliche Rahmen der §§ 93, 98 HGB nicht unbeachtet bleiben. Wird der Makler unbeschadet des Doppelrechtsverhältnisses auf einen ausschließlichen Interessenwahrer des Kunden reduziert, so wird er damit zum bloßen Einkaufsvertreter. Dies bedeutet, dass der Beklagte gemäß § 84 HGB zum Handelsvertreter wird, weil er auf Dauer von dem Textilreinigungsunternehmer mit der Beschaffung von Versicherungsschutz betraut worden ist.
Dies wirft Fragen der Beachtung zwingender Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf. So fragt sich etwa, ob der Courtageanspruch fortbesteht, wenn Kunde und Versicherer die Versicherung vorzeitig aufheben. Erst durch die Erweiterung der Interessenwahrungspflichten verliert der deutsche Makler im Bereich der Schadenregulierung die Befugnis, als unparteiischer Mittler zwischen Kunde und Versicherer zu agieren. Damit wird er schlechtergestellt als Makler im Ausland.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, Makler benötigten keine Kenntnisse des Haftpflichtrechts. Diese sind nicht nur zur Taxierung der Deckungssumme unumgänglich, sie werden auch im Rahmen der vorgeschriebenen Sachkundeprüfung verlangt.
Risiken von Interessenkonflikten rechtfertigen das Schadenregulierungsverbot nicht. Zum einen muss der Haftpflichtversicherer die Interessen des Textilunternehmers wahrnehmen, indem er begründete Ansprüche befriedigt und unbegründete abwehrt. Zum anderen kommt dem Makler bei der Schadenregulierung eine wichtige Funktion als unparteiischer Mittler zu, da er zugleich den Regulierungsvorgang überwacht. Wird er vom Versicherer angewiesen, einen Schaden unvollständig zu regulieren, ist er nicht gehindert, beide Parteien darauf aufmerksam zu machen, aus welchen Gründen er die vorgenommene Regulierung als unvollständig ansieht.
Interessenkonflikte können nicht um jeden Preis vermieden werden. Der Makler ist Gewerbetreibender. Als solcher verfolgt er Erwerbsinteressen. Er ist nicht Organ der Rechtspflege. Würde man alle Interessenkonflikte vermeiden wollen, müsste man in der Konsequenz auch die courtagefinanzierte Vermittlung von Versicherungen verbieten.
Autor: Jürgen Evers, Rechtsanwalt, Blanke Meier Evers Rechtsanwälte in Partnerschaft
Bilder: (1) © Sergey Nivens / fotolia.com (2) © Blanke Meier Evers Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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