Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gehen bekanntlich weit – aber gehen sie auch so weit, dass der Makler den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, wann eine von ihm unterbreitete Honorarvereinbarung für den Versicherungsnehmer nachteilig ist? Über diese spannende Frage hat nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbBIm Rahmen einer Honorarvereinbarung zur Vermittlung einer Netto-Police kann der Versicherungsvermittler das Risiko der Stornierung des vermittelten Vertrages auf den Versicherungsnehmer übertragen, indem er eine Regelung in die Honorarvereinbarung aufnimmt, wonach der Versicherungsnehmer das Honorar auch im Falle einer vorzeitigen Stornierung des vermittelten Vertrages zu zahlen hat. Im Vergleich zur Vermittlung eines Brutto-Tarifes wird der Vermittler dadurch erheblich bessergestellt. Dies erfolgt zu Lasten des Kunden.
Fraglich ist, ob der Vermittler den Versicherungsnehmer über diese zu seinen Lasten erfolgte Besserstellung gesondert beraten und informieren muss. Dies bejahte jetzt das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 12 U 144/15). Infolgedessen sollte ein Anspruch des Vermittlers auf Zahlung des vereinbarten Honorars, trotz expliziter Regelung in der Honorarvereinbarung nicht bestehen. Die Revision beim BGH ist noch anhängig (Az.: I ZR 86/16).
Vermittlern ist zu empfehlen Honorarvereinbarungen unbedingt durch einen versierten Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Dieser sollte dann im konkreten Einzelfall nicht nur die Gewährung von Widerrufsrechten prüfen und die Gestaltung der etwaigen Regelungen der Honorarvereinbarung gestalten, sondern den Vermittler auch hinsichtlich der konkreten Verwendung der Vereinbarung beraten.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu dem Bereich „Gestaltung von Honorarvereinbarungen“ auf dem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg informieren. Informationen zur Agenda finden Sie hier:
http://joehnke-reichow.de/vermittler-kongress
Autor: Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Bilder: (1) © cherezoff / fotolia.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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