Der BGH hat einem Makler untersagt, Haftpflichtschäden zu regulieren, weil er ohne Erlaubnis rechtsdienstleistend tätig geworden sei. Er handele damit wettbewerbswidrig. Die Schadenregulierung sei keine statthafte Nebenleistung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG. Sie entspreche nicht dem Berufs- oder Tätigkeitsbild des Maklers, maßgeblich beurteilt nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Zwar sei ein sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit anzuführen. Die ...