Pflicht statt Kür: die Dokumentation der Beratung

Veröffentlichung: 22.09.2016, 05:09 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Die Dokumentationspflicht des Versicherungsmaklers wurde bereits im Jahr 2008 durch den Gesetzgeber verbindlich festgeschrieben. Obwohl die Novelle seit etwas mehr als acht Jahren zum Alltag des Versicherungsmaklers gehören muss, ist für einige in der Branche dieses Thema noch nicht zufriedenstellend gelöst. Der experten Report spricht darüber mit Rechtsanwalt Marc Ellerbrock von der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein, der diese Anforderung deshalb auch auf der JOHN Vermittlerfortbildung intensiv thematisiert.

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cms.zigkz.x Marc Ellerbrock, Rechtsanwalt bei BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein

Seit dem 01.01.2008 gilt das „neue“ VVG mit der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 VVG. Was hat sich seit dieser Zeit getan?

Leider sehr wenig. Die Praxis zeigt, dass die Versicherungsvermittler nach wie vor nur einen Bruchteil Ihrer Beratungstätigkeit tatsächlich dokumentieren. Wenn Dokumentationen gefertigt werden, gehen diese leider inhaltlich oft an den tatsächlichen Erfordernissen vorbei und sind damit im Bedarfsfall nicht verwertbar.

Was sind Ihrer Meinung nach die Gründe für die fehlende Dokumentationsbereitschaft der Versicherungsvermittler?

Hier spielen gewiss Sachzwänge eine große Rolle. Der Arbeitstag des Maklers ist mit Sicherheit auch bereits dann gut ausgefüllt, wenn er hier und da bei „kleineren“ Abschlüssen im Sachbereich auf eine Dokumentation verzichtet. Man sollte dieses Argument aber nicht überstrapazieren, sondern sich die Konsequenzen einer fehlenden Dokumentation vor Augen führen. Im Streitfall führt die fehlende Dokumentation dazu, dass der Makler beweisen muss, dass er seinen Kunden richtig beraten hat.

Diese so genannte Beweislastumkehr führt häufig zu einer Niederlage des Maklers im Schadenersatzprozess, die jedoch vermieden werden könnte. Mit dieser Entwicklung sind im Übrigen auch die Haftpflichtversicherer nicht glücklich. Die Frage, wie sich eine fehlende Dokumentation auf den Versicherungsschutz des Maklers auswirkt, wird von mir daher auch im Rahmen meines Vortrages bei der John-Vermittlerfortbildung erörtert werden.

Was ist zu tun, um Quantität und Qualität der Dokumentationen zu erhöhen?

Hier sind neben Maklerverbänden und Versicherern auch wir Rechtsanwälte gefragt. Es ist nicht nur unsere Aufgabe, mahnend den Finger zu heben und auf die Risiken fehlender oder unvollständiger Dokumentationen hinzuweisen bzw. zu verweisen. Wichtig sind vielmehr auch Lösungsansätze.

Beispielsweise: Wie können die Anforderungen des Gesetzgebers mit der täglichen Beratungspraxis in Übereinstimmung gebracht werden?

Hier sehr ich meine Aufgabe darin, durch konkrete Hinweise und Tipps den mit einer umfassenden Dokumentation verbundenen Aufwand des Maklers so zu reduzieren, dass jeder seinen Dokumentationspflichten zu seiner eigenen Sicherheit nachkommen kann.

Häufig wird auch der Versuch unternommen, sich durch einen so genannten Beratungsverzicht der Dokumentationspflicht zu entziehen. Wie bewerten Sie dieses Vorgehen?

Die Tendenz besteht und ich kann in diesem Zusammenhang nur eine deutliche Warnung aussprechen. Tatsächlich sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit des Beratungs- und Dokumentationsverzichts in § 61 Abs.2 VVG vor. Die Formulierung des Gesetzgebers ist aus meiner Sicht jedoch missverständlich, evtl. sogar falsch. Es besteht daher die Gefahr, das formularmäßige Beratungs- oder Dokumentationsverzichte die Haftungsfälle von morgen produzieren.

Herr Ellerbrock, vielen Dank für Ihre Ausführungen!

Bild: (1) © olly / fotolia.com (2) © BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR

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