Vermittler: Recht wissenswert

Veröffentlichung: 07.09.2016, 05:09 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Die Kanzlei BEMK Rechtsanwälte ist auf Kapitalmarktrecht und Verwaltungsrecht spezialisiert. Dies berührt auch die Bereiche des Bankrechts, Handels- und Gesellschaftsrechts, Versicherungsrechts, öffentlichen Wirtschaftsverwaltungsrechts, kapitalmarktrechtlichen Aufsichtsrechts und Wirtschaftsstrafrechts. Die Kanzlei betreut Finanzdienstleister und Emittenten von Kapitalanlagen in den größeren Komplexen des Kapitalmarkts.

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cms.ytool.x Daniel Blazek, Rechtsanwalt bei BEMK Rechtsanwälte

In den nächsten Wochen bietet sich den Teilnehmern der John Vermittlerfortbildung der direkte Erfahrungsaustausch. Die Kollegen von BEMK Rechtsanwälte referieren auf allen Veranstaltungen. Der experten Report spricht mit Rechtsanwalt Daniel Blazek im Vorfeld der Roadshow über relevante Rechtsthemen für die Vermittlerschaft.

Können Sie Ihre anwaltliche Tätigkeit kurz beschreiben?

Der Kollege Ellerbrock und ich sind Partner der BEMK Rechtsanwälte. Als Spezial-Kanzlei vertreten wir die Interessen von Finanzdienstleistern, Versicherungsmaklern und Vermittlern und von Fall zu Fall auch von Emittenten. Mit dieser Spezialisierung und unserem Profil gibt es nicht allzu viele Kanzleien in Deutschland.

Möglicherweise kennt die Kanzlei der eine oder andere aus Komplexen wie POC und Vienna Life. Mich persönlich eventuell im Zusammenhang mit INFINUS, ACI, Captura, Lombardium, Travel24 oder seinerzeit Porsche/VW.

2. Auf welche Themen gehen Sie auf der Vortragsreihe ein?

Wir referieren zur Rechtsträgerschaft der Vermittlung, Dokumentationspflicht des Versicherungsmaklers, zum Beratungsverzicht und Folgeproblemen und zur „Wissentlichkeit“ von Pflichtverletzungen. Dazu bringen wir Praxisbeispiele und lassen aktuelle und einschlägige Rechtsprechung einfließen.

3. Worum geht es bei wissentlichen Pflichtverletzungen?

Es entsteht gerade ein Trend in Haftungsprozessen, eine behauptete normale Pflichtverletzung des Vermittlers hochzustilisieren. In aller Regel erfolgt das durch die Verbraucheranwälte pauschal und unsubstantiier. Es thematisiert aber doch eine angebliche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder eine "wissentliche" Pflichtverletzung.

Das prekäre an letzterer ist, dass dabei die Einstandspflicht der VSH entfallen kann. Wie dabei genau die Wissentlichkeit vom Vorsatz, der Arglist oder schlicht der "normalen" Pflichtverletzung abzugrenzen ist, bleibt dabei eine spannende Frage.

4. Was ist wichtig in Verbindung mit der Frage der Rechtsträgerschaft der Vermittlung?

Dahinter verbirgt sich die Frage, wer verantwortlich für Fehler in der Vermittlung ist und wer nicht. Der Rechtsträger der Vermittlung von Versicherungen oder Anlageprodukten ist der Haftungsadressat bei Pflichtverletzungen. Entscheidend ist das Auftreten aus objektivierter Sicht. Bei rein eigengewerblich Tätigen und Auftretenden ist das unproblematisch.

Aber was gilt für den Gehilfen, (Handels-)Vertreter, Tippgeber, Pool-Partner, Kooperationspartner etc.? Bei einer Mehr-Personen-Konstellation ist abzustellen auf den Unternehmensbezug sowie die Einheitlichkeit des Vorgangs.

5. Das klingt, als wäre der Vortrag auf rechtliche Probleme ausgerichtet.

In der heutigen Zeit der Überregulierung entsteht dieser Eindruck leicht. Aber ich persönlich sehe es im Ergebnis anders. In Zukunft werden sich weniger, aber dafür höher qualifizierte Profis einen relativ größeren Markt teilen als das früher der Fall war. Das ist auch eine Chance.

Für die Fallstricke versuchen wir, sowohl Makler als auch Finanzdienstleister zu sensibilisieren. Für das spätere hoffentlich zu vermeidende Troubleshooting gibt es Juristen und Versicherungen.

Herr Blazek, vielen Dank für Ihre Ausführungen und viel Erfolg in den Maklergesprächen.

Bild: (1) © / fotolia.com (2) © BEMK Rechtsanwälte

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