VSH-Deckungslücken beim §34i GewO?
Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) rät Vermittlern vor der Zulassung nach § 34i GewO, ihre Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) auf den neuen Paragrafen anzupassen und dabei gleich eventuell bestehende Lücken zu schließen.
Für Wohnimmobilienkreditvermittler ist eine gesetzliche Mindestdeckung in der VSH von 460.000 Euro pro Schadenfall vorgeschrieben. Doch wird diese Versicherungssumme für viele Vermittler nicht ausreichend sein. Die Empfehlung des VSAV lautet daher, generell die Deckungssummen in der VSH prüfen zu lassen. VSH-Lücken bei bestehenden VSH-Verträgen lassen sich mit einem günstigen On- Top-Schutz ausgleichen und in den Vertragsbedingungen gleichzeitig um den § 34 i GewO ergänzen. Diesen Schutz kann jeder Vermittler erhalten, unabhängig von seiner aktuellen Versicherung. Im so genannten Best-Netto-Tarif kann Vermittlern bis zu fünf Millionen Euro Versicherungsschutz geboten werden.
Um den tatsächlichen Versicherungsbedarf des Vermittlers zu ermitteln, bietet der VSAV einen Check der bestehenden VSH-Versicherungen an. Der VSH-Spezialist im VSAV, der Netzwerkpartner Conav Consulting GmbH & Co. KG prüft dabei nicht nur, ob die Versicherungssumme ausreicht, sondern klopft die Bedingungen auch nach Risikodeckungen ab, die nicht selbstverständlich sind. Dazu zählt der Schutz beispielsweise vor Verstößen gegen das Datenschutzgesetz, vor Risiken aus dem Umgang mit dem Internet, vor unlauterem Wettbewerb oder vor Risiken aus der Tippgeberschaft.
VSAV empfiehlt Jahresverträge VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth gibt als Ratschlag mit auf den Weg:
„Vermittler sollten bei der Ergänzung ihrer bestehenden VSH-Police darauf achten, dass deren VSH-Police als Jahresvertrag erhalten bleibt und nicht um drei Jahre verlängert wird. Das Berufsbild und damit die Risiken der Vermittler verändern sich gerade nahezu beständig. Somit sind auch Ergänzungen und Anpassungen in den VSH-Policen notwendig, die mitunter nur durch einen Tarif-Wechsel umgesetzt werden können, wenn der bisherige Anbieter diese neu geforderten Leistungen nicht anbietet.“
Bild: © freshidea / fotolia.com
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