Gefährliche Tipps im Beratungsgespräch - Haftungsfalle 1

Veröffentlichung: 25.05.2016, 05:05 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Nicht alle VSH-Policen haben sich an die dynamisch wachsenden Risiken für Vermittler, Berater und Makler in den letzten Jahren angepasst. Um existenzbedrohende Gefahren für Vermittler und Berater auszuschließen, weist CONAV Consulting mit der Artikelserie aus seinem „VSH-E-Book für Berater und Vermittler“ auf die beständig wachsenden Risiken der Internetnutzung, des Datenschutzes, des Selbstbehaltes und zu niedriger Deckungssummen bei bestehenden VSH-Policen hin. Gleichzeitig hat Conav reagiert und neue Lösungen für die betroffenen Zielgruppen entwickelt.

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Wenn ein Tipp zum Haftungs-Fiasko wird…

Vermittler und Berater haben das Vertrauen ihrer Kunden und gelten als Experten. Da wundert es nicht, dass Kunden auch nach einem Tipp in anderen Bereichen fragen. Warum auch nicht, denn Vermittler und Berater sind gut vernetzt und immer auf dem neusten Stand. Was als Tipp oder Empfehlung gut gemeint war, kann für ein böses Erwachen sorgen und in einem Haftungsfiasko für den Tippgeber oder die Tippgeberin enden.

Gewollt oder ungewollt in der Tippgeber-Haftung?

Doch dieses Risiko ist vielen nicht bewusst. Denn, rein rechtlich gesehen gilt: “Führt der, auch beiläufig ausgesprochene, Rat oder Tipp eines Vermittlers bei seinem Kunden später zu einem Schaden, hat der Vermittler ein gehöriges Haftungsproblem, auch, wenn er dafür nie eine Vergütung erhalten hat.” Das heißt, wenn bei Kundengesprächen andere Produktbereiche angesprochen werden und hier gezielte Empfehlungen ausgesprochen werden, wird derjenige oder diejenige durch ihre Aussagen automatisch zum Tippgeber oder zur Tippgeberin.

Enden die Empfehlungen oder Tipps zum Schaden des Kunden, ist die Person, die die Empfehlung oder den Tipp ausgesprochen hat, neben allen, die in die Tippgebung involviert waren, in der Haftung. Das Haftungsrisiko wächst noch weiter, wenn für bestimmte Tipps keine Zulassung vorliegt. Angenommen, ein Versicherungsvermittler gibt einen Tipp zu einer Finanzanlage oder Vermögensverwaltung. Hat der Tippgeber oder die Tippgeberin die entsprechende Zulassung nicht, steigt das Kostenrisiko für die Haftung immens, da in der Regel ohne Zulassung auch kein VSH-Schutz vorliegen wird.

Ohne ausreichende VSH-Klausel geht’s ans Eingemachte

Hat der Tippgeber oder die Tippgeberin in der VSH (Vermögensschadenhaftpflicht) keine ausreichende Tippgeber-Klausel und hiermit keinen ausreichenden Schutz, haften sie im Schadenfall auch mit dem Privatvermögen. Das gilt eben auch, wenn der Tipp oder die Empfehlung nicht vergütet wurde. Anwälte raten ihren Mandanten im Schadenfall gerne dazu, möglichst viele Personen, die in diese Empfehlung oder den Tipp involviert waren, in die Haftung zu nehmen.

Deckt die VSH-Police aufgrund des fehlenden Deckungsinhaltes den entstandenen Schaden beim Kunden nicht, bleiben die Kosten am Vermittler und Berater und Tippgeber hängen. „Bereits das Reichsgericht (RGZ 52, 365) hat 1902 entschieden, dass es ausreicht, wenn jemand mit erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft sich an einen Anwalt wendet, ein mit Haftung verbundener Auskunftsvertrag aus sozialtypischem Verhalten zustande kommt. Auf den Parteiwillen haften zu wollen (Rechtsbindungswillen) kommt es nicht an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont (RG JW 1928, 1134 f.)“.

VSH-Vertragsprüfung und Tippgeber-Klausel

Die Tätigkeit des Tippgebers ist nicht versicherungspflichtig und deshalb auch nur in einigen speziellen VSH-Policen mit gedeckt. Um einem Haftungsrisiko zu entgehen, ist Vermittlern und Beratern, auch wenn sie unbeabsichtigt zu einem Tippgeber oder einer Tippgeberin werden, eine VSH-Vertragsprüfung empfohlen. Ein unabhängiger VSH Spezialist überprüft, ob es noch andere Deckungslücken gibt, wie Versicherungsschutz beim Einsatz des Internets oder bei Verletzungen von Datenschutzgesetzen.

Vermittler, die derzeit keine Tippgeber-Klausel und weitere Lücken in der bestehenden VSH haben, können ihre Haftungsrisiken deutlich minimieren und die Lücken sofort schließen. Die Tippgeber-Klausel und viele weitere wichtige VSH-Bausteine sind Bestandteile der günstigen VSH-ON-TOP-Deckung. Dieser sofort greifende VSH-ON-TOP-Schutz und das umfangreiche Netzwerk des VSAV e. V. machen es Vermittlern möglich, ihre beruflichen Leistungen durch ein Experten-Netzwerk zu optimieren und dabei gleichzeitig selbst optimalen VSH-Schutz zu genießen.

Weiterführende Informationen zur VSH, zur Haftung und zu Lösungen für Vermittler sind im neuen VSH-E-Book der Conav Consulting unter www.vsh-ebook.de zu finden.

Bild: © master1305 / fotolia.com

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