Check 24 wird vorgeworfen, unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals Verbraucher anzulocken, um dann im nächsten Schritt Versicherungsverträge über das Portal abzuschließen. Dabei würden die gesetzlichen Anforderungen für Versicherungsvermittler nicht eingehalten werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I gegen Check24 sollte heute geklärt werden, ob das Internetportal Check24 gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstößt. Die vorsitzende Richterin verdeutlichte in dem Prozesstag heute, dass zum Wohl des Verbrauchers grundsätzlich alle Vertriebswege denselben Pflichten unterworfen sein sollten.
Ferner signalisierte das Gericht, dass sich Check24 gegenüber dem Kunden klar als Versicherungsmakler zu erkennen geben muss. Verbraucherschutz dürfe im Internet nicht aufhören. Eine Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer soll gegeben sein, um einen einheitlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Auch für die Internetportale, die Versicherungen vermitteln, müsse deshalb Folgendes gelten:
- die deutliche Übermittlung der Statusinformation als Versicherungsvermittler in verständlicher Textform beim ersten Geschäftskontakt
- die Durchführung einer individuellen Leistungs- und Bedarfsanalyse zur Identifizierung des Kundenwunsches und seiner Bedürfnisse
- eine individuelle Beratung
Das Gericht hat heute die Entscheidung auf den 11. Mai 2016 vertagt und kein Urteil gesprochen. Ursprünglich hatte der BVK im September 2014 Klage eingereicht.
Bild: © robertdering / fotolia.com
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