Mehr Regulierung, mehr Aufwand: BVK kritisiert Gesetzentwurf zu § 34k GewO
Der neue § 34k GewO soll die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht überführen – doch laut BVK droht damit ein deutlicher Bürokratieanstieg für Vermittler. Kleine Betriebe könnten besonders betroffen sein.
Am 23. Juni 2025 hat das Bundesjustizministerium den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 vorgelegt. Kernstück ist die Einführung eines neuen § 34k in die Gewerbeordnung (GewO), der künftig die Rahmenbedingungen für die Vermittlung von Raten- und Verbraucherkrediten neu regeln soll. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) äußert scharfe Kritik an mehreren Punkten des Entwurfs – vor allem mit Blick auf zusätzliche Belastungen für Vermittlerbetriebe.
Nach dem Entwurf sollen Vermittler künftig eine Eintragung ins DIHK-Register vornehmen und eine IHK-Sachkundeprüfung absolvieren. Laut BVK-Präsident Michael H. Heinz bedeutet dies „einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand – obwohl sich die neue Bundesregierung weniger Bürokratie auf die Fahnen geschrieben hat“. Insbesondere kleinere Vermittlerunternehmen würden durch die neuen Anforderungen zeitlich und finanziell stark belastet.
Als problematisch bewertet der Verband zudem das Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“. Während bei der Einführung anderer Gewerbeerlaubnisse (z. B. § 34d oder § 34f GewO) die Berufserfahrung langjähriger Vermittler anerkannt wurde, sieht der aktuelle Entwurf keine vergleichbare Übergangsregelung vor. Nur wer bereits nach § 34i GewO qualifiziert ist, wird automatisch anerkannt.
Zudem könnten künftig Provisionsoffenlegungspflichten durch eine Rechtsverordnung folgen – ein Aspekt, den der BVK ebenfalls kritisch sieht. Heinz fordert daher eine „praxistauglichere und verhältnismäßige Umsetzung“ der Richtlinie.
Die Zeit drängt: Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie muss bis zum 20. November 2026 in deutsches Recht überführt werden. Der BVK kündigte an, seine Positionen aktiv in den laufenden Gesetzgebungsprozess einzubringen.
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