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§ 34k GewO: Neue Regulierung für Ratenkredit-Vermittlung startet 2026

Der neu geschaffene § 34k GewO bringt ab November 2026 weitreichende Pflichten für Vermittler von Ratenkrediten. Der AfW begrüßt das Vorhaben grundsätzlich, warnt jedoch vor unfairen Wettbewerbsbedingungen durch weitgehende Ausnahmen.

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Am 23. Juni 2025 hat das Bundesjustizministerium seinen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt. Kernelement ist die Einführung des neuen § 34k GewO. Ab dem 20. November 2026 benötigen alle Personen, die Verbraucher- und Ratenkredite vermitteln, eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis – unabhängig davon, ob es sich um freie Vermittler, Angestellte oder Mitarbeiter im Einzelhandel handelt.

Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO entfällt. Die neue Regulierung orientiert sich am § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler. Sie umfasst u. a.:

  • Eintragungspflicht ins DIHK-Vermittlerregister für alle unmittelbar mitwirkenden Personen
  • Sachkundenachweis über eine neu geschaffene IHK-Prüfung
  • Anerkennung bestehender § 34i-Prüfungen
  • Pflicht zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von fünf Stunden
  • Keine „Alte-Hasen-Regelung“

Ausgenommen von der Sachkunde- und Weiterbildungspflicht sind nur Gewerbetreibende, die keine eigene Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit ausüben.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung rechnet mit einem erheblichen Umsetzungsaufwand. Vorstand Frank Rottenbacher warnt:

„Eine fünfstellige Zahl an Vermittlern wird die neue Erlaubnis beantragen. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass genug Prüfungsplätze zur Verfügung stehen, damit es keine Unterbrechungen in der Vermittlung gibt.“

Darüber hinaus wird das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Details zu Sachkunde, Weiterbildung und zu Verhaltenspflichten regelt – etwa zur Offenlegung von Provisionen, analog zur Versicherungsvermittlungsverordnung (§ 34d GewO).

Kritik an Ausnahmen für Absatzfinanzierer

Der Gesetzentwurf sieht für sogenannte Annexvermittler – insbesondere Auto-, Möbel- oder Elektrohändler – Ausnahmen vor, sofern sie als KMU im Sinne der EU gelten. Der AfW kritisiert diese Sonderregelung deutlich. Rottenbacher warnt:

„Gerade bei kleinen Krediten und Buy-Now-Pay-Later-Angeboten ist das Überschuldungsrisiko hoch. Wenn wesentliche Marktteilnehmer ausgenommen werden, leidet der Verbraucherschutz und es entsteht ein ungleicher Wettbewerb.“

Der AfW kündigt an, sich im Rahmen der Verbändeanhörung aktiv einzubringen und die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

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