BFH stärkt Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Die Corona-Prämie war als schnelle Krisenhilfe gedacht – unbürokratisch, steuerfrei und ausdrücklich politisch gewollt. Doch Jahre später beschäftigt sie noch immer die Gerichte. Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24) hat der Bundesfinanzhof nun eine zentrale Streitfrage entschieden: Arbeitgeber dürfen Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei gewähren, wenn sie gleichzeitig andere freiwillige Sonderleistungen kürzen oder umwidmen.
Damit widerspricht das Gericht der bislang restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung. Der BFH setzt einen wichtigen Maßstab dafür, wie steuerliche Kriseninstrumente auszulegen sind – und wie weit Unternehmen freiwillige Vergütungsbestandteile flexibel gestalten dürfen.
Der Streitfall: Bonus gekürzt, Corona-Prämie gezahlt
Im konkreten Fall zahlte ein Unternehmen seinen Beschäftigten traditionell freiwilliges Urlaubsgeld sowie einen Jahresbonus. Im Corona-Jahr 2020 wurden beide Leistungen jeweils halbiert. Gleichzeitig erhielten die Arbeitnehmer zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in identischer Höhe.
Das Finanzamt wertete diese Konstruktion als unzulässige steuerliche Gestaltung. Aus Sicht der Behörde seien lediglich bestehende steuerpflichtige Vergütungsbestandteile in eine steuerfreie Corona-Prämie „umetikettiert“ worden. Die Zahlungen müssten daher nachversteuert werden.
Der BFH folgt dieser Argumentation jedoch ausdrücklich nicht.
Freiwillige Leistungen sind kein „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“
Entscheidend ist die Auslegung von § 3 Nr. 11a EStG. Danach bleiben Corona-Beihilfen bis zu 1.500 Euro steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Genau an diesem Punkt setzt das Urteil an. Der BFH stellt klar: Freiwillige Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Bonus gehören gerade nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Sie entstehen nur durch die Entscheidung des Arbeitgebers, nicht durch einen zwingenden arbeitsvertraglichen Anspruch.
Deshalb könne ein Unternehmen freiwillige Leistungen auch neu strukturieren oder durch andere freiwillige Leistungen ersetzen. Die Corona-Prämie verliere dadurch nicht automatisch ihre Steuerfreiheit.
Das Gericht stärkt damit die Trennlinie zwischen verbindlichem Arbeitsentgelt und freiwilligen Zusatzleistungen – mit erheblicher Bedeutung über den Corona-Fall hinaus.
Der BFH begrenzt die nachträgliche Verschärfung durch die Finanzverwaltung
Bemerkenswert ist vor allem die ordnungspolitische Dimension des Urteils. Der Gesetzgeber hatte die Steuerfreiheit während der Pandemie bewusst weit gefasst, um schnelle Entlastungen zu ermöglichen. Die Finanzverwaltung versuchte später, diese Offenheit durch enge Auslegung einzuschränken.
Der BFH setzt dieser Praxis nun Grenzen.
Nach Auffassung des Gerichts genügt es, wenn die Zahlung erkennbar „zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise“ gewährt wurde. Ein individueller Nachweis konkreter wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Belastungen der Arbeitnehmer sei nicht erforderlich.
Damit verhindert der BFH eine rückwirkende Moralisierung steuerlicher Krisenhilfen. Denn genau darauf lief die Argumentation des Finanzamts hinaus: Steuerfreiheit sollte nur gelten, wenn Unternehmen eine besondere individuelle Betroffenheit ihrer Mitarbeiter nachweisen können. Eine solche Voraussetzung findet sich jedoch nicht im Gesetz.
Das Urteil schafft neue Rechtssicherheit für variable Vergütungssysteme
Die Entscheidung reicht deshalb weit über die Pandemie hinaus. Sie betrifft grundsätzlich die Frage, wie flexibel Unternehmen freiwillige Vergütungssysteme steuerlich gestalten dürfen.
Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten versuchen Unternehmen regelmäßig, variable Entgeltbestandteile anzupassen, Liquidität zu sichern und gleichzeitig Mitarbeiter zu entlasten. Würde jede Umstrukturierung freiwilliger Leistungen als missbräuchliche Lohnumwandlung gewertet, verlören steuerliche Sonderregelungen ihren praktischen Nutzen.
Der BFH stärkt nun die Planungssicherheit. Solange keine verbindlichen arbeitsvertraglichen Ansprüche ersetzt werden, bleibt die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen grundsätzlich erhalten.
Das dürfte auch für spätere Instrumente wie die Inflationsausgleichsprämie oder künftige Krisenbeihilfen relevant bleiben.
Steuerpolitik braucht Verlässlichkeit
Das Urteil offenbart zugleich ein strukturelles Problem staatlicher Krisenpolitik. In akuten Ausnahmesituationen schafft der Gesetzgeber weitreichende steuerliche Entlastungen, um Verhalten kurzfristig zu stabilisieren. Sobald die fiskalischen Kosten sichtbar werden, versucht die Verwaltung jedoch häufig, die Anwendung nachträglich enger auszulegen.
Genau diese Unsicherheit schwächt die Wirksamkeit solcher Instrumente.
Denn Unternehmen nutzen steuerliche Sonderregelungen nur dann umfassend, wenn sie darauf vertrauen können, dass politisch gewollte Entlastungen nicht Jahre später unter Missbrauchsverdacht gestellt werden. Der BFH stärkt dieses Vertrauen nun ausdrücklich.
Das eigentliche Signal des Urteils lautet daher nicht nur: Corona-Prämien bleiben steuerfrei. Sondern: Staatliche Kriseninstrumente verlieren ihre ökonomische Funktion, wenn ihre Regeln im Nachhinein umgedeutet werden.
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