Europäische Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuerbefreiung nun auch im EU-Ausland möglich

Mit der Einführung der Europäischen Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) können deutsche Kleinunternehmer seit 2025 erstmals die Steuerbefreiung nach §19 UStG auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die rechtlichen Grundlagen sind in §19a UStG festgelegt, der das besondere Meldeverfahren zur Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat beschreibt.

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Die Steuerbefreiung nach §19 UStG wird vollständig über das Onlineportal des BZSt abgewickelt.Die Steuerbefreiung nach §19 UStG wird vollständig über das Onlineportal des BZSt abgewickelt.Foto: Adobestock

Gesetzliche Neuerungen und Voraussetzungen

Bisher galt die Kleinunternehmerregelung ausschließlich für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, deren Umsätze eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das System reformiert, sodass nun auch eine Anwendung im EU-Ausland möglich ist. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, die neue EU-weite Umsatzgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet und in keinem anderen Mitgliedstaat reguläre Umsatzsteuer schuldet. Die Registrierung erfolgt elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wo auch die EU-Länder angegeben werden, in denen die Regelung genutzt werden soll.

Zentrale Verwaltung über das BZSt

Das Verfahren wird vollständig über das Onlineportal des BZSt abgewickelt. Dort können registrierte Unternehmen nicht nur ihre Umsatzmeldungen einreichen, sondern auch Daten ändern oder sich von der Regelung abmelden. Das BZSt übernimmt zudem die Kommunikation mit den Steuerbehörden anderer EU-Staaten, sodass keine separate Registrierung im Ausland erforderlich ist.

Umsatzgrenzen und steuerliche Einschränkungen

Während in Deutschland die Kleinunternehmerregelung für Umsätze bis 22.000 Euro im Vorjahr bzw. 50.000 Euro im laufenden Jahr gilt, wurde für die EU-weite Anwendung eine einheitliche Schwelle von 100.000 Euro eingeführt. Diese Grenze bezieht sich auf alle Umsätze in der EU, nicht nur auf einzelne Länder. Wer sich für die EU-KU-Regelung entscheidet, bleibt zwar von der Umsatzsteuerpflicht befreit, kann jedoch keine Vorsteuer abziehen.

Hintergrund der Reform

Die Neuregelung basiert auf einer EU-Richtlinie, die grenzüberschreitend tätigen Kleinunternehmen bürokratische Erleichterungen bringen soll. Bislang mussten sich Unternehmer, die in anderen EU-Staaten tätig waren, dort separat steuerlich registrieren. Nun erfolgt die Abwicklung zentral über das Heimatland. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Registrierung bietet das BZSt auf seiner Website.


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