Steueränderungen & Bundestagswahl 2025: Was KMU jetzt wissen müssen

Das Jahressteuergesetz 2024 und weitere Reformen bringen zahlreiche steuerliche Anpassungen für Unternehmen mit sich. Von der Anhebung der Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung über neue Sachbezugswerte bis hin zu Änderungen bei der Ist-Versteuerung – Steuerexperte Prof. Dr. Christoph Juhn gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen.

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Eine wichtige Steueränderung des Jahressteuergesetzes 2024 betrifft die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung (Symbolbild).Ralphs_Fotos / pixabay

Für Unternehmen ändert sich einiges. „Aufgrund des politischen Tauziehens war zwar lange ungewiss, welche Regelungen überhaupt in Kraft treten. Insbesondere das Jahressteuergesetz 2024 stand lange auf der Kippe. Andere Neuerungen – etwa aus dem Bürokratieentlastungsgesetz – sind aber bereits vergangen Oktober verabschiedet worden und machen den Weg frei für Bürokratieabbau“, weiß Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht sowie geschäftsführender Partner der JUHN Partner Steuerberatungskanzlei. Er verrät, welche Änderungen es im neuen Jahr unbedingt im Blick zu behalten gilt, um sich steuerlich optimal aufzustellen.

Umsatzgrenzen für Kleinunternehmerregelung

Eine wichtige Steueränderung des Jahressteuergesetzes 2024 betrifft die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung. Nach bisheriger Rechtslage dürfen Unternehmer, die sich als Kleinunternehmer beim Finanzamt registrieren lassen, in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug haben sie jedoch auch keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung für betriebliche Investitionen. „Um von dieser Regelung zu profitieren, durfte der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschreiten und die Prognose für das laufende Jahr höchstens 50.000 Euro betragen“, so der Steuerexperte. Mit der Neuregelung erhöhen sich die Umsatzgrenzen: Ab 2025 dürfen die inländischen Gesamtumsätze im Vorjahr maximal 25.000 Euro betragen und der Gesamtumsatz im laufenden Jahr die neue Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten. „Damit können Unternehmer, die 2024 weniger als 25.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben und 2025 unter der 100.000-Euro-Grenze bleiben, die Kleinunternehmerregelung beantragen, was deutlich mehr Unternehmer in den Genuss dieser umsatzsteuerlichen Vereinfachung bringen dürfte“, fügt der Profi an. Hinzu kommt: Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt. Eine rückwirkende Aberkennung für das gesamte Jahr oder die Fortsetzung der Steuerbefreiung für den Rest des Jahres ist ausgeschlossen. Unternehmer müssen ab dem Überschreiten der Grenze für umsatzsteuerpflichtige Leistungen Umsatzsteuer berechnen.

Freigrenze für Photovoltaikanlagen

Neu gilt nach § 3 Nr. 72 EStG eine ertragsteuerliche Befreiung für Photovoltaikanlagen auf allen Gebäudearten, sofern die maximale Bruttoleistung der Anlage 30 kW (peak) nicht überschreitet. „Damit wird die bisherige Begrenzung auf bestimmte Gebäudearten sowie die bisherige Leistungsgrenze von 15 kW (peak) aufgehoben“, betont Juhn. Allerdings ist zu beachten, dass es sich hier um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet: Bei Überschreiten der Grenze entfällt die Steuerbefreiung komplett und der gesamte Ertrag wird steuerpflichtig. „Weiter unverändert bleibt die Regelung, dass bei mehreren betriebenen Photovoltaikanlagen die gesamte Bruttoleistung pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft 100 kW (peak) nicht überschreiten darf“, fügt der Experte hinzu.

Steueränderung zur Ist-Versteuerung

Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überschritten hat, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung zu stellen. Der Vorteil? „Anders als bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt“, erklärt Juhn. „Aktuell können Firmen, die die Ist-Versteuerung anwenden, den Vorsteuerabzug bereits dann geltend machen, sobald sie eine Rechnung eines anderen Unternehmens mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten“, ergänzt der Profi. Gemäß dem Jahressteuergesetz 2024 ändert sich dies ab 2028: Ist-Versteuerer müssen dann in ihren Rechnungen darauf verweisen, dass die Umsatzsteuer gemäß Ist-Verfahren abgerechnet wird. Ist ein Kunde berechtigt, Vorsteuer abzuziehen, darf ein Antrag auf Vorsteuererstattung erst gestellt werden, wenn die Rechnung des Ist- Versteuerers beglichen ist.

Neue Sachbezugswerte

Mit dem Start des neuen Jahres gelten neue Sachbezugswerte, die in der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ festgelegt wurden. „Diese Werte sind insbesondere für die lohnsteuerliche Behandlung von Sachleistungen relevant“, betont Juhn. So beträgt der Monatswert für Verpflegung, der bei verbilligten oder unentgeltlichen Mahlzeiten durch den Arbeitgeber anfällt, ab 2025 insgesamt 333 Euro. Dabei wird der Sachbezugswert für ein Frühstück mit 2,30 Euro pro Tag und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils mit 4,40 Euro pro Tag angesetzt. „Für Unterkunft oder Miete gilt ein Wert von monatlich 282 Euro, was einem Tageswert von 9,40 Euro entspricht“, verrät der Experte. Sollte dieser Wert in Einzelfällen als unangemessen betrachtet werden, kann stattdessen der ortsübliche Mietpreis herangezogen werden.

Steueränderungen aus dem Bürokratieentlastungsgesetz

Um die steuerliche Handhabung zu vereinfachen und die Bürokratie zu verringern, legte das Bürokratieentlastungsgesetz im Oktober 2024 eine verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege fest. „Statt bisher zehn Jahre müssen diese ab 2025 nur noch acht aufbewahrt werden“, erzählt der Steuerfachmann. Außerdem wird der Schwellenwert für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf 9.000 Euro angehoben. Unternehmen, deren jahresbezogene Zahllast unter diesem Betrag liegt, müssen die Voranmeldungen künftig nur noch vierteljährlich einreichen. „Zusätzlich erhöht sich die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 auf 750 Euro, wodurch sich der administrative Aufwand für Unternehmen deutlich reduzieren soll“, ergänzt Juhn.

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