Steuererklärung ohne Angst: So einfach geht’s heute – mit Elster und vielen Sparmöglichkeiten
Die jährliche Steuererklärung ist für viele ein rotes Tuch – kompliziert, bürokratisch, lästig. Doch die Realität sieht mittlerweile ganz anders aus: Mit digitalen Hilfsmitteln wie dem ELSTER-Portal und einer Vielzahl an absetzbaren Ausgaben lässt sich die Steuererklärung einfacher und lohnender gestalten, als viele denken.
Steuererklärung digital: Mit Elster zur Erstattung
Wer seine Steuererklärung heute online einreicht, spart nicht nur Papier, sondern oft auch Zeit und Geld. Das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung ermöglicht eine kostenlose und datenschutzkonforme Abwicklung über das Internet. Die Registrierung erfordert etwas Geduld, da eine Aktivierungs-PIN per Post kommt, doch danach ist der Zugang dauerhaft nutzbar – Jahr für Jahr.
Sobald das Benutzerkonto aktiv ist, können Formulare wie die „Anlage N“ für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder die „Anlage Vorsorgeaufwand“ direkt ausgefüllt und elektronisch versendet werden. Das System prüft Eingaben auf Plausibilität und gibt Hinweise auf mögliche Fehler oder fehlende Angaben – ein echter Fortschritt gegenüber früheren Papierformularen.
Diese 15 Dinge kann fast jeder geltend machen
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Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage Vorsorgeaufwand -
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Auch Ausgaben für die gesetzliche Rentenversicherung sowie eine Rürup-Rente sind absetzbar – allerdings bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze. „Für das Steuerjahr 2024 liegt diese bei 27.566 Euro für Alleinstehende und 55.132 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren“, so Gerauer.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage Vorsorgeaufwand -
Private Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
Beiträge zur Riester-Rente gelten ebenfalls als Sonderausgaben – bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro. Erhaltene Zulagen werden hiervon abgezogen. „Fällt die Steuerersparnis höher aus als die Zulagen, wird der Differenzbetrag steuerlich angerechnet“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Diese sogenannte „Günstigerprüfung“ nimmt das Finanzamt automatisch vor.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage AV -
Kinderbetreuung und Schulgeld
Für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren können Eltern bis zu 6.000 Euro pro Jahr und Kind geltend machen. Zwei Drittel davon – maximal 4.000 Euro – erkennt das Finanzamt für 2024 an. Ab 2025 steigt dieser Betrag auf 4.800 Euro. Die Berufstätigkeit der Eltern spielt hierbei keine Rolle. Bei Kindern mit Behinderung entfällt die Altersgrenze. Besucht das Kind eine Privatschule, wie etwa eine Waldorfschule, lassen sich 30 Prozent des Schulgeldes – maximal 5.000 Euro pro Jahr – als Sonderausgaben absetzen.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage Kind -
Spenden
Spenden an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisationen sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich absetzbar. „Liegt die Spendenhöhe darüber, kann der überschüssige Betrag ins nächste Jahr übertragen werden“, so Gerauer.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage Sonderausgaben -
Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften oder Berufsverbände
Wer Mitglied bei einer Gewerkschaft wie Verdi oder IG Metall oder einem Berufsverband – etwa einer Ärzte- oder Rechtsanwaltskammer – ist, kann die Beiträge als Werbungskosten absetzen. Auch Abgaben an die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer sind absetzbar, so Karbe-Geßler.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N -
Kontoführungsgebühren
Auch die Kosten für das Girokonto können berücksichtigt werden. „Ohne Einzelnachweis akzeptiert das Finanzamt pauschal 16 Euro“, sagt Karbe-Geßler. Höhere Beträge müssen belegt werden.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N -
Handwerkerleistungen
Wer für Renovierungsarbeiten oder Wartungen im Haushalt eine Fachfirma beauftragt, kann bis zu 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. „20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von maximal 6.000 Euro sind absetzbar“, so Gerauer. Voraussetzung: Die Rechnung weist die Kosten getrennt aus und wurde per Überweisung bezahlt.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen -
Haushaltshilfe
Kosten für Reinigung, Gartenarbeit oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich ebenfalls geltend machen. „Das Finanzamt erkennt 20 Prozent von maximal 20.000 Euro an – also bis zu 4.000 Euro im Jahr“, erklärt Gerauer. Die Hilfe muss nicht fest angestellt sein – auch gelegentliche Unterstützung zählt.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen -
Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
Für den einfachen Arbeitsweg erkennt das Finanzamt 30 Cent pro Kilometer an, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Es zählen nur die Arbeitstage und die Entfernung – unabhängig vom tatsächlichen Verkehrsmittel.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N -
Arbeitsmittel
Dazu zählen Computer, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeuge oder ein Bürostuhl. Bis zu 952 Euro brutto können Anschaffungen sofort abgesetzt werden – teurere Gegenstände müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N -
Homeoffice-Pauschale
Für Tage im Homeoffice kann man 6 Euro pro Tag – bis maximal 1.260 Euro im Jahr – ansetzen. Dies gilt auch ohne separates Arbeitszimmer, solange man dort ausschließlich beruflich tätig war.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N -
Fort- und Weiterbildungskosten
Kosten für berufsbedingte Weiterbildungen – etwa Seminare, Studiengänge oder Sprachkurse – sind voll absetzbar. Dazu zählen auch Fahrtkosten, Übernachtungen und Fachliteratur.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N -
Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält (z. B. Wochenpendler), kann Mietkosten, Heimfahrten und Verpflegungsmehraufwand absetzen.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N -
Telefon- und Internetkosten
Für beruflich veranlasste Telefonate oder Internetnutzung kann man pauschal 20 Prozent der Kosten (max. 20 Euro pro Monat) ansetzen. Höhere Beträge erfordern Einzelnachweise.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage N
Fristen zur Abgabe der Steuererklärung (Stand 2025):
- Pflichtveranlagung: Wer zur Abgabe verpflichtet ist (z.B. bei Nebeneinkünften über 410 Euro, Steuerklassenkombination III/V oder bei mehreren Jobs), muss die Steuererklärung für das Vorjahr bis zum 2. September 2025 beim Finanzamt einreichen. (Regulär wäre es der 31. Juli, da dieser aber 2025 auf einen Donnerstag fällt, wird er durch das Wochenende verlängert.)
- Freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung): Wer nicht verpflichtet ist, kann sich bis zu vier Jahre rückwirkendZeit lassen. Die Steuererklärung für 2021 kann also noch bis zum 31. Dezember 2025 abgegeben werden.
- Abgabe durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: In diesen Fällen verlängert sich die Frist automatisch auf den 2. Juni 2026 für das Steuerjahr 2024.
Tipp: Wer Fristen versäumt, riskiert Verspätungszuschläge. Frühzeitig einreichen oder Fristverlängerung beantragen lohnt sich!
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