Sind Grundfähigkeitsversicherungen und Schwere-Krankheiten-Versicherungen (Dread Disease) zur Absicherung der Arbeitskraft geeignet? Diese Frage wirft Versicherungsmakler Matthias Helberg in einem Blogbeitrag auf.Sind Grundfähigkeitsversicherungen und Schwere-Krankheiten-Versicherungen (Dread Disease) zur Absicherung der Arbeitskraft geeignet? Diese Frage wirft Versicherungsmakler Matthias Helberg in einem Blogbeitrag auf.SPOTSOFLIGHT / pixabay

BGH-Urteil zur Grundfähigkeitsversicherung: Keine Absicherung der Arbeitskraft

Sind Grundfähigkeitsversicherungen und Schwere-Krankheiten-Versicherungen (Dread Disease) zur Absicherung der Arbeitskraft geeignet? Diese Frage wirft Versicherungsmakler Matthias Helberg in einem Blogbeitrag auf und stützt seine Antwort auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Dezember 2024 (Az. IV ZR 498/21).

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Werben Versicherer zu weit?

Viele Versicherer präsentieren Grundfähigkeits- und Schwere-Krankheiten-Versicherungen als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Produkte werden häufig als günstigere Absicherung der Arbeitskraft beworben. Doch diese Praxis könnte durch das BGH-Urteil infrage gestellt werden.

In seinem Blogbeitrag stützt sich Versicherungsmakler Matthias Helberg auf zentrale Passagen des Urteils, das eigentlich einen anderen Fall behandelte, jedoch wesentliche Aussagen zu diesen Produkten trifft. Im Urteil heißt es etwa: „Keiner der [...] Leistungsfälle knüpft unmittelbar an eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an“ (Rn. 40). Damit macht der BGH deutlich, dass diese Versicherungen nicht denselben Schutz bieten wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Welche Leistungsfälle betrachtet der BGH?

Das Gericht verweist auf die Bedingungen der Unfall-Kombirente, die von AXA angeboten wird. Die vier betrachteten Leistungsfälle umfassen:

  1. Verlust bestimmter Grundfähigkeiten (z. B. Sehen oder Gehen),

  2. Eintritt bestimmter Krankheiten (z. B. Krebs),

  3. Pflegebedürftigkeit,

  4. Vollinvalidität infolge eines Unfalls.

Der BGH betont, dass keine dieser Situationen direkt an die Arbeitsfähigkeit oder berufliche Einschränkungen anknüpft.

Konsequenzen für Vermittler und Versicherer

Für Vermittler bedeutet das Urteil erhöhte Vorsicht bei der Beratung. Es wird wichtig sein, Kundenwünsche und Produktempfehlungen genau zu dokumentieren sowie klar auf die Einschränkungen von Ausschnittdeckungen hinzuweisen. Helberg warnt: „Die Absicherung der Arbeitskraft erfordert eine lückenlose Beratung. Grundfähigkeits- und Schwere-Krankheiten-Versicherungen bieten hier nur einen Teilschutz.“

Auch für die Marketingstrategien der Versicherer hat das Urteil Konsequenzen. Produkte, die bislang als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung beworben wurden, könnten diese Positionierung verlieren. Eine Anpassung der Kommunikation und Transparenz gegenüber Verbrauchern scheint unausweichlich.

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