Element-Insolvenz: Schadenzahlungen ausgesetzt

Nach der Insolvenz der ELEMENT Insurance AG steht die Zukunft des Versicherers auf dem Prüfstand. Der vorläufige Insolvenzverwalter Friedemann Schade klärt über mögliche Schritte und die Konsequenzen für Versicherte auf – darunter die Einstellung von Schadenfallzahlungen.

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Element stellt Zahlungen für Schadenfälle ein, teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit (Symbolbild).Element stellt Zahlungen für Schadenfälle ein, teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit (Symbolbild).DALL-E

Die ELEMENT Insurance AG, ein auf Sachversicherungen spezialisierter Versicherer, befindet sich seit dem 8. Januar 2025 im vorläufigen Insolvenzverfahren (Experten-Netzwerk berichtete). Friedemann Schade, Partner der Kanzlei BRL und vorläufiger Insolvenzverwalter, hat erste Gespräche mit Assekuradeuren und MGA-Partnern geführt. Ziel sei es, Möglichkeiten zur Bestandsübertragung der Versicherungsverträge auf eine solvente Gesellschaft zu prüfen.

Was bedeutet die Insolvenz für Versicherte?

Die Versicherungsverträge bleiben zunächst bestehen und werden weiterhin betreut. Doch eine zentrale Veränderung betrifft die Regulierung von Schadenfällen:

  • Zahlungen für Schadenfälle werden bis auf Weiteres nicht geleistet.
  • Schadenfälle müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Sicherungsvermögen gemäß § 125 VAG angemeldet werden.

Sollte das Sicherungsvermögen nicht ausreichen, um alle Ansprüche vollständig zu bedienen, erfolgt eine quotale Auszahlung.

Bestandsübertragung oder Vertragsende

Der vorläufige Insolvenzverwalter arbeitet mit der ELEMENT-Geschäftsleitung und der BaFin daran, das Vertragsportfolio auf einen solventen Versicherer zu übertragen. Sollte dies nicht gelingen, enden alle Verträge spätestens einen Monat nach der endgültigen Insolvenzeröffnung im Februar 2025.

Friedemann Schade: „Wir prüfen alle Möglichkeiten, um eine geordnete Bestandsübertragung zu ermöglichen und die Interessen der Versicherten bestmöglich zu wahren.“

Was passiert bei Vertragsbeendigung?

Kommt es zur Beendigung der Verträge, werden sich weitere Anschlussfragen ergeben: etwa nach einer anteiligen Beitragsrückerstattung für die Versicherten. Zudem könnte der Insolvenzverwalter versuchen, Courtage-Zahlungen mindestens anteilig zurückzufordern.

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