EUV: BGH erklärt Leistungsablehnung für unzulässig

Zwischen der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. und einem Versicherungsnehmer bestand Streit über die Gewährung von Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung (EUV). Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte konnten für den klagenden Wareneingangsleiter einen gerichtlichen Vergleich vor dem LG Bayreuth erzielen.

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Ein Beitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Schutz und Informationstechnologierecht, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Bereits seit der Geburt litt der Versicherte an einer Hämoglobin- Synthesestörung in Form einer Beta- Thalassämie. Aufgrund dieser Erkrankung sind bei dem Kläger lebenslang Transfusionen erforderlich, die in gewissen Abständen wiederholt werden müssen. Auch körperliche Beeinträchtigungen können im Rahmen des Abfalls des Hämoglobin-Wertes auftreten.

Beruflich tätig trotz Erkrankung

Trotz der Erkrankung war der Versicherte bis zum August 2005 Vollzeit als Wareneingangsleiter tätig. Die Tätigkeit umfasste dabei sowohl das Be- und Entladen von Lkw und die Abwicklung von Retouren als auch die gesamte darüberhinausgehende Organisation des Lagers. Dabei war die Tätigkeit des Versicherten durch schweres Heben, viele Überstunden und häufig andauernde Stresssituationen gekennzeichnet.

Vorzeitige Berentung wegen Erwerbsminderung

Im Mai 2005 wurde bei dem Versicherungsnehmer ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Bei körperlicher Anstrengung traten bei dem Versicherten Schwäche und ein deutlicher Leistungsabfall auf, gelegentlich auch epigastrische Schmerzen. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes und mangels Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes empfahlen die Ärzte des Versicherten eine vorzeitige Berentung. Eine entsprechende Berentung wegen voller Erwerbsminderung wurde dem Versicherungsnehmer ab November 2006 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr gewährt.

Versicherer lehnt Leistungsantrag ab

Im April 2018 stellte der Versicherte bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. einen Antrag auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit aus seiner EUV.

Der Antrag wurde schließlich seitens der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. abgelehnt. Grund hierfür sei eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers. Der Versicherte hatte im Jahr 2001 in dem Antragsformular keine Angaben zu seiner angeborenen Hämoglobin- Synthesestörung in Form einer Beta- Thalassämie gemacht. Die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. erklärte daraufhin den Rücktritt von der EUV. Vorsorglich erklärte sie außerdem die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Daraufhin wandte sich der Versicherte an die fachkundige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, welche sich auf das Versicherungsrecht spezialisiert hat und entsprechende Fachanwälte für Versicherungsrecht für eben diese Fälle vorhält.

Rechtliche Würdigung

Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow waren der Auffassung, dass die Leistungsablehnung seitens der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. nicht gerechtfertigt war. Vielmehr waren die Fachanwälte der Ansicht, dass der Versicherungsfall unstreitig eingetreten war, sodass sich der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ergab.

Verspätete Arglistanfechtung des Versicherers

Insbesondere führten die Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow dazu aus, dass die Anfechtungserklärung seitens des Versicherers verspätet und damit unwirksam war und somit nicht zur Nichtigkeit des Vertrages geführt hatte. Insofern könne die Problematik einer etwaigen arglistigen Täuschung durch den Versicherten bei Vertragsschluss dahinstehen, denn jedenfalls sei die Anfechtungserklärung des Versicherers verspätet.

Damit teilen die Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow auch die Rechtsauffassung des BGH. Dieser entschied in einem Urteil vom 25.11.2015, dass für die Möglichkeit der Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer eine 10 Jahresfrist gilt.

Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. hatte die Anfechtungserklärung im Jahr 2018 erklärt und damit 16 Jahre nach dem Vertragsschluss im Jahr 2002. Letztendlich kam es also gar nicht entscheidend darauf an, dass der Versicherte die Angaben damals nicht gemacht hatte. Die Anfechtungserklärung seitens des Versicherers erfolgte mehr als 10 Jahre nach der Willenserklärung zum Vertragsabschluss im Jahr 2002 und damit verspätet.

Gerichtlicher Vergleich vor dem LG Bayreuth

Nachdem jegliche Bemühungen für ein außergerichtliches Leistungsanerkenntnis scheiterten, konnte schließlich im gerichtlichen Verfahren für den Versicherungsnehmer ein adäquater gerichtlicher Vergleich erzielt und der Streit zwischen den Parteien damit beigelegt werden.

Bei Fragen zur Berufsunfähigkeit ist es sinnvoll sich stets fachkundig durch Fachanwälte beraten zu lassen. Die frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Expertise kann verhindern, dass die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden.

Zudem ist es Versicherten und Vermittlern anzuraten, sich allgemein mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht werden. Die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts sind kaum noch überschaubar. Lediglich die tägliche Praxis gewährt eine entsprechende Kenntnis über die Rechtslage. Die Unterstützung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht ist deswegen stets anzuempfehlen.

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