Gründungen sind online möglich – zumindest manchmal

Gründen in Deutschland wird einfacher: Seit dem 1. August können Unternehmen in Deutschland online gegründet werden – zumindest, wenn es sich um eine GmbH oder UG handelt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

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Das zum 1. August in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) entbindet Gründerinnen und Gründer von der Pflicht, persönlich beim Notar zu erscheinen. Stattdessen ist die Gründung nun in einem Video-Meeting möglich. Die Online-Gründung reduziere den bürokratischen Aufwand für Startups und mache das Gründen leichter, so Daniel Breitinger, Leiter Startups beim Digitalverband Bitkom. Seines Erachtens sollte diese Möglichkeit für jegliche Rechtsform geöffnet werden und das Verfahren sollte nicht auf eigentlichen Gründungsakt beschränkt bleiben. So sei es nicht nachvollziehbar, dass für die Gründung einer Aktiengesellschaft weiterhin der persönliche Gang zum Notar vorgeschrieben ist.

Laut Bitkom Startup Report 2021 wünschen sich knapp 60 Prozent der Startups Erleichterungen bei Verwaltungsakten, etwa durch einen „One-Stop-Shop“ für alle bürokratischen Startup-Angelegenheiten. Breitinger fordert:

Ziel muss sein, allen Gesellschaftsformen einen vollständig digitalen Gründungsprozess zu ermöglichen und etwa Anmelde-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren sowie die verschiedenen Portale zu verknüpfen.

Mit Blick auf das Ziel der Bundesregierung, die Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver zu gestalten, bleibt die Neuregelung zudem auf halbem Weg stehen. Viele Startups möchten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Kapitalbeteiligungen am Unternehmen beteiligen und zu Gesellschaftern machen. Dazu ist bei einem sogenannten ESOP-Modell (Employee Stock Ownership Plan) weiterhin in jedem einzelnen Fall der persönliche Gang zum Notar notwendig.

Denn endlich sind jetzt zwar die Gründung und zumindest ab August 2023 Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftervertrags wie zur Kapitalerhöhung virtuell durchführbar. Auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft dürfen dann bei der Gründung mittels Videokommunikation aufgenommen werden. Allerdings ist dies ausdrücklich auch weiterhin ausgeschlossen, wenn GmbH-Anteile als Kapitalerhöhungen eingebracht werden oder Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen – wie dies bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung der Fall ist.

Das digitale Übertragen von Gesellschaftsanteilen würde die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Startup deutlich einfacher und unbürokratischer machen: Mit Blick auf die gerade erst im Bundeskabinett beschlossene Startup-Strategie sollte hier nachgebessert werden, konstatiert Breitinger

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