Was der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2019 hinsichtlich einer systematischen Arbeitszeiterfassung entschied, soll nun in Deutschland für bestimmte Branchen ab dem vierten Quartal 2022 verpflichtend umgesetzt werden.
Derzeit besteht in Deutschland keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Laut dem deutschen Arbeitsrecht ist nur die Dokumentation von Überstunden sowie die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen gesetzlich vorgeschrieben. Ab Oktober diesen Jahres wird die Arbeitszeiterfassung allerdings in einigen Branchen zur Pflicht, insbesondere in der Bau- und Gastronomiebranche.
Was sind die Kernpunkte zur systematischen Arbeitszeiterfassung?
Die Arbeitszeit muss vollständig dokumentiert werden. Nicht mehr nur bei Überstunden oder Arbeitszeit an Feiertagen. Das EuGh-Urteil hat kein bestimmtes System vorgeschrieben. Das eingesetzte System muss Zeiten systematisch speichern und dokumentieren können. Dafür eignen sich entsprechende digitale und softwarebasierte Lösungen
Die Nichterfassung der Arbeitszeiten kann Bußgelder nach sich ziehen, wie es bereits bei Nichterfassung von Übersunden der Fall ist Bei den Arbeitszeiten handelt es sich um personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Sie dürfen daher auch nur zum Zwecke der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften erfasst werden Vertrauensarbeitszeit mit dem Gesetz zur systematischen Arbeitszeiterfassung abgeschafft. Umfassende Informationen zum Thema Arbeitszeiterfassung gibt es bei isgus.at.
Betroffene Branchen der neuen Regelung zur Arbeitszeiterfassung
Prinzipiell betrifft die Einführung der Arbeitszeiterfassungspflicht ab 2022 alle Branchen. Mit einigen wenigen Ausnahmen. Entsprechend einem Entwurf des Arbeitsministeriums sind insbesondere die Branchen aus § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz betroffen. Hierzu gehören:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
- Unternehmen in der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Pflicht gemäß Gewerbeordnung (GewO)
In der Gewerbeordnung (GewO) werden Arbeitgeber*innen verpflichtet, elektronisch erfasste und Arbeitszeiten, die für den Mindestlohn relevant sind nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums bereitzustellen.
Bußgelder bei Nichteinhaltung
In § 16 Abs. 1 Nr. 17 AÜG wird der Ordnungswidrigkeitstatbestand erweitert. Eine Nichtumsetzung oder Verstöße gegen die Vorgaben zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten ab Oktober 2022 führen zu einer Ordnungswidrigkeit, welche durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld geahndet wird.
Arbeitszeiterfassung bietet auch Vorteile für KMU und Kleinunternehmen
Einmal eingeführt, was definitiv mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, bietet die systematische und digitale Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber*innen einige Vorteile:
- Mehr Transparenz für Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in
- Ein klarer Nachweis im Fall von Streitigkeiten
- Eine Art Kontrollinstrument, zur Einhaltung sowie Nachweis der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Mindest- und Höchstarbeitszeiten
Vorteile einer digitalen Zeiterfassung
Für eine optimale und anwendungsgerechte Umsetzung empfiehlt sich ein mobiles Zeiterfassungssystem, das flexibel eingesetzt werden kann. Ein solches System sollte orts- und zeitunabhängig eingesetzt werden können. Mitarbeiter*innen wären dann in der Lage, an jedem Arbeitsort - beispielsweise anhand einer App-Lösung - ihre Arbeitszeit selbstständig erfassen können.
Einige Vorteile im Überblick:
- Problemlose Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
- Einfache Handhabung und Kontrolle bei de Anforderungen zur Tages- und Wochenarbeitszeiten sowie der Pausenregelung
- Transparente Verwaltung der Mehr- und Überstunden, Zulagen etc.
- Reduzierung des administrativen Aufwandes und der damit verbundenen Mehrkosten durch die Digitalisierung
- Effizienz im Betriebsablauf und Erleichterung bei der Datenaufbereitung
Prinzipien um Missbrauch oder die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verhindern
Folgende Prinzipien wurden definiert, um einen Missbrauch oder die Weitergabe von personenbezogenen Daten, zu denen auch die Daten der Arbeitszeiterfassung gehören, verhindern sollen:
- Zutrittskontrolle: Der Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen muss begrenzt sein
- Zugangskontrolle: Systeme zur Datenverarbeitung sollen nicht von Unbefugten genutzt werden
- Weitergabekontrolle: Bei der Übertragung von Daten zur Arbeitszeit, muss ein unbefugtes Lesen, Kopieren oder Löschen von Daten verhindert werden
- Eingabekontrolle: Es muss ersichtlich und nachvollziehbar klar sein, wann und wer Daten geändert hat
- Auftragskontrolle: Daten werden nur entsprechend den Vorgaben und nicht zu anderem Zwecke verarbeitet
- Verfügbarkeitskontrolle: Daten werden vor Verlust und Zerstörung geschützt