Liechtenstein verkürzt Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber Finanzintermediären

Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein hat am 7. April 2022 beschlossen, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) abzuändern: Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber sämtlichen Finanzintermediären wird von bisher 30 Jahren auf 10 Jahre verkürzt. Gleichzeitig wurde die Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieser Anwendung auf nur ein Jahr reduziert.

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Flagge-Liehctenstein-2694624-PB-joronoFlagge-Liehctenstein-2694624-PB-joronojorono –pixabay.com

Da die Referendumsfrist gegen die Gesetzesänderung ungenutzt verstrich, tritt diese Neuerung per 1. Juni 2022 in Kraft. Die Zwingli Partner AG (mit Sitz im schweizerischen Bad Ragaz), ist spezialisiert auf die Rückforderung von Retrozessionen aus dem Fürstentum Liechtenstein. Das Team dort kümmert sich um die Herausgabe von Zuwendungen, die zu Unrecht von Finanzintermediären zurückbehalten wurden und deren Kunden gehören.

Für alle, die in den letzten 30 Jahren bei einem Liechtensteiner Finanzinstitut Geld angelegt oder dort über einen Finanzdienstleister die Verwaltung des Vermögens organisiert hatten, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Ansprüche für solche «Retros» bestehen. Mit einer ersten unverbindlichen Vorprüfung kann geprüft werden, ob diese bestehen und Rechtsansprüche geltend gemacht werden können. Und zwar gegenüber sämtlichen Banken, Vermögensverwaltern und Finanzdienstleistern im Fürstentum Liechtenstein. Die Leistungen des Unternehmens werden auf reiner Provisionsbasis vergütet.

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