Keine Fortwirkung der Invaliditätsfeststellung für zweites Unfallereignis

Die Versicherungsnehmer der Unfallversicherung sind regelmäßig verpflichtet ein ärztliches Attest über die Unfalleinwirkung auf den Körper einzureichen. Im vorliegenden Fall hatte das OLG Frankfurt untersucht, ob bei zwei aufeinander folgenden Unfallereignissen, die ärztliche Attestierung des ersten Unfallgeschehens auch als Nachweis für das zweite Unfallgeschehen ausreicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.2019 – 2-23 O 471/14).

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Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung. Im April 2019 reichte der Versicherte ein Formular ein, indem er eine Schulterverletzung geltend machte, die nach Feststellung des behandelnden Arztes zu einer „Instabilität des Daumengrundgelenks“ führte. Im Januar 2010 machte der Kläger eine Daumenverletzung geltend, dadurch dass er von einem Tennisschläger getroffen worden sei.

Nach den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet eine Attestierung des Unfalls einzuholen:

„Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 („Voraussetzungen für die Leistung“):

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

Die Invalidität ist

– Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

– Innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.“

Der Versicherte trug nur die erste Verletzung in einen Invaliditätsfragebogen ein und ließ sich die Verletzung ärztlich attestieren. Auf den zweiten Bogen reagierte er nicht. Das OLG Frankfurt wies die Klage ab. Denn der Versicherungsnehmer kam seiner Verpflichtung nicht nach und ein versichertes Ereignis lag nicht vor.

Rechtliche Bewertung: Versicherungsfall nur wenn Attestierung vorhanden

Das OLG Frankfurt musste sich schwerpunktmäßig damit befassen, ob die Feststellung einer Instabilität des Daumengrundgelenks ausreicht, um diese Diagnose auf einen weiteren hierauf anzuwenden. Inhaltlich lassen sich die Folgen des zweiten Unfallereignisses übereinstimmend auf die Folgen der ersten festgestellten Einwirkung zurückführen, in beiden Fällen kam es zu einer Verletzungswirkung auf das Daumengelenk.

Jedoch ist es im Unfallversicherungsrecht so, dass die Invalidität nur dann als versichert gilt, wenn sie innerhalb von – hier – 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wird. Eine Feststellung der Auswirkungen des zweiten Unfalls lag aber nicht vor, es sollte auf die erste Attestierung rekurriert werden. Dies wies das OLG Frankfurt ab und stellte klar, dass auch das zweite Unfallereignis attestiert werden muss und es nicht ausreicht, dass eine von der ersten Feststellung ebenfalls gedeckte Diagnose auf einen weiteren Unfall passt.

Die Versicherungsnehmer müssen davon ausgehen, dass die Versicherer ein berechtigtes Interesse daran haben, festzustellen dass die Verletzung durch eines bestimmten Unfalls und nicht aufgrund irgendeines Unfalls verursacht wurde. Deshalb sind die Versicherungsnehmer verpflichtet den Invaliditätsbogen auszufüllen und für jedes Unfallereignis eines eigenständige ärztliche Attestierung einzuholen. Die Deckung darf bei Missachtung verweigert werden.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Die Versicherungsnehmer sind verpflichtet die Invaliditätsbögen der Versicherer auszufüllen und müssen jedes Unfallereignis gesondert anzeigen. Ansonsten droht den Versicherten ein Anspruchsverlust. Im Konfliktfall sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der rechtlichen Bewertung des Versicherungsfalls betraut werden.

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