Schenkung einer Immobilie: Das ist zu beachten

Lieber früher als später sollten sich Eigentümer mit der Frage beschäftigen, was nach ihrem Ableben mit ihrer Immobilie geschehen soll. Eine Erbschaft kann schnell zu hohen Steuern und Unstimmigkeiten unter den Hinterbliebenen führen. Es muss also eine Alternative her. 

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Geschenkband-um-Haus-16279757-FO-Juergen-FaelchleGeschenkband-um-Haus-16279757-FO-Juergen-FaelchleJürgen Fälchle – fotolia.com

Was Eigentümer bei der Schenkung einer Immobilie beachten sollten, erklären die VON POLL IMMOBILIEN-Experten.

Bei der Schenkung wird das Eigentum an der Immobilie noch zu Lebzeiten vollständig an den Beschenkten übertragen. Eigentümer können so beispielsweise die hohen Freibeträge bei der Schenkungssteuer nutzen.

Wie wird eine Immobilie verschenkt?

Alle Rahmenbedingungen rund um die Schenkung einer Immobilie sollten in einem Schenkungsvertrag festgehalten werden, schickt Tim Wistokat, Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN voraus.

Um rechtskräftig zu sein, müsse der Vertrag von einem Notar beurkundet werden. Neben dem Gegenstand der Schenkung enthalte der Vertrag  entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung der Immobilie sowie zu Gegenleistungen, die der Beschenkte gegebenenfalls erbringen müsse, erläutert Wistokat. Er gibt ein Beispiel:

Vereinbarte Gegenleistungen wären beispielsweise die Übernahme der Pflege der Schenkenden im hohen Alter oder die Zahlung einer Zeit- beziehungsweise Leibrente.

Da die meisten Immobilien aus steuerlichen Gründen zu Lebzeiten übertragen werden, möchten die Eigentümer die Kontrolle häufig nicht vollständig aus der Hand geben. Aus diesem Grund lassen sie sich ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen. So kann der Schenkende die Immobilie trotz Eigentumsübertragung weiterhin nutzen beziehungsweise die Früchte in Form von Mieteinnahmen daraus ziehen.

Immobilienwertermittlung vor der Schenkung

Noch bevor Eigentümer ihre Immobilie an die nächsten Verwandten übertragen, sollten sie den Wert ihres Hauses ermitteln lassen. Tim Wistokat rät:

Wird der Immobilienwert aus steuerlichen, versicherungstechnischen oder rechtlichen Gründen benötigt, sollte die Wertermittlung von einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliengutachter durchgeführt werden. Somit entfaltet das Gutachten auch vor Gericht größtmögliche Wirkung.

Durch die Wertermittlung lässt sich einschätzen, ob eine Schenkungssteuer anfällt und wie hoch diese gegebenenfalls ist.

Schenkungssteuer: Wann ist die Schenkung steuerfrei?

Höhe, Fristen, Ausnahmen: Die Übertragung von Vermögen und Eigentum ist sowohl im Falle einer Erbschaft als auch bei einer Schenkung zu versteuern. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher fällt jedoch der Freibetrag aus.

Bei einer Schenkung an Ehepartner und Lebenspartner müssen diese bis zu einem Vermögenswert von 500.000 Euro keine Schenkungssteuer zahlen. Bei Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, bei Enkeln sind es 200.000 Euro. Eltern, Großeltern, Geschwister sowie Onkel, Tanten und Cousins können einen Schenkungssteuerfreibetrag von immerhin 20.000 Euro nutzen. Der Rechtsanwalt erklärt:

Bei einer notariell beurkundeten Schenkung ist es nicht notwendig, das Finanzamt zu informieren, da der Notar diese in der Regel meldet. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Beschenkte das zuständige Finanzamt spätestens drei Monate nach Erhalt der Schenkung informieren. Aber auch der Schenkende muss das Finanzamt rechtzeitig über die Schenkung in Kenntnis setzen.

Wichtig ist zudem der Zeitpunkt der Schenkung. In vielen Fällen ist es vorteilhaft, die Schenkung möglichst früh durchzuführen. Denn bei einer Schenkung lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Das bedeutet, dass ein Vermögenswert, der den Freibetrag überschreitet, in mehreren Stufen ausbezahlt werden kann, um dadurch Schenkungssteuer zu sparen.

Vorteile einer Schenkung

Die Gründe für die Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten sind vielfältig. In vielen Fällen erfolgt die Schenkung als sogenannte vorweggenommene Erbfolge – das bedeutet, dass die beschenkte Person das Eigentum ohnehin später einmal geerbt hätte. Neben den steuerlichen Vorteilen bietet eine Schenkung aber auch noch andere Vorzüge für Immobilieneigentümer.

Zu beachten ist jedoch: Obwohl sich der Nachlass durch die Schenkung zunächst reduziert, wird der Pflichtanteil durch den Vermögenswert fiktiv ergänzt – sofern die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist. Der Pflichtteilergänzungsanspruch sinkt in jedem Jahr nach der erfolgten Schenkung um zehn Prozent. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist erlischt der Anspruch ganz.

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