In dem von der Kanzlei Jöhnke & Reichow betreuten Verfahren vor dem LG Köln hatte sich ein Versicherungsnehmer mit dem Wunsch auf Anpassung einer bestehenden Hausratversicherung an einem Versicherungsmakler gewandt. Hintergrund war, dass es aufgrund eines Umzuges von einer Mietswohnung in eine Eigentumswohnung zu Veränderungen der Lebensumstände des Versicherungsnehmers gekommen war. Diese machten eine Anpassung der bestehenden Hausratversicherung notwendig. Das entsprechende Beratungsgespräch fand telefonisch statt. Im Anschluss sendete der Versicherungsmakler ein entsprechende Beratungsprotokoll und mehrere Versicherungsvarianten und weiter Unterlagen per E-Mail zu. Der Versicherungsnehmer entschied sich somit zur Umstellung seiner Hausratversicherung nach den Empfehlungen des Versicherungsmaklers.
In der Folgezeit kam es zu einem Einbruch bei dem Versicherungsnehmer, bei dem erhebliche Wertgegenstände entwendet worden sein sollen. Der Versicherungsnehmer meldete diesen Schaden seiner Hausratversicherung. Bei der Prüfung des Schadensfalls stellte der Versicherer eine Unterversicherung fest und regulierte lediglich auf der Grundlage der Unterversicherung einen Teil des Schadens. Hintergrund war, dass bei Umstellung des Versicherungsvertrages nicht die Quadratmeterzahl der größeren Eigentumswohnung berücksichtig worden war und die alte Versicherungssumme übernommen wurde. Der Versicherungsnehmer verlangte daher so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte (vgl. Quasideckung: So ermittelt der BGH den Schaden des Versicherten bei einer Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers). Er machte daher den Differenzbetrag gerichtlich gegenüber dem Versicherungsmakler geltend, mit der Behauptung dieser hätte einen Beratungsfehler begangen und ihn nicht hinreichend über die Anpassung der Versicherungssumme beraten. Der Versicherungsmakler argumentierte hiergegen, die Parteien hätten die Anpassung der Versicherungssummen in dem telefonischen Beratungsgespräch ausdrücklich besprochen und der Versicherungsnehmer habe keine Anpassung der Versicherungssummen gewünscht, da sich der Wert seines Hausrates nicht ändern würde. Entscheidend kam es in dem Verfahren vor dem LG Köln darauf an, ob auf die Risiken einer Unterversicherung und deren Folgen hingewiesen worden ist. Aus den im Nachgang zum telefonischen Beratungsgespräch zugesandten Unterlagen war die Begründung einer Unterversicherung ersichtlich. Der Versicherungsnehmer behauptete jedoch, dies sei unzureichend und im Telefonat sei über diesen Punkt nicht gesprochen worden. Erfreulicherweise konnte sich der Versicherungsmakler jedoch bezüglich des Inhaltes des Telefonates auf das Zeugnis einer Mitarbeiterin berufen, die das Telefonat geführt hatte. Letztendlich kam es aber auf Wunsch der Haftpflichtversicherung des Versicherungsmakler doch zu einem Vergleich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler. Im Vergleich konnte die geltend gemachte Schadenssumme von der Kanzlei Jöhnke & Reichow für den Versicherungsmakler und dessen Haftpflichtversicherung, welche die Vergleichszahlung schlussendlich erbrachte, um ca. 70 Prozent reduziert werden. Hierdurch konnte das verbleibende Risiko einer Beweisaufnahme vermieden werden. Vor dem Landgericht Köln (Az.: 24 O 353/19) konnte die Kanzlei Jöhnke & Reichow im Rahmen eines Vergleichs für einen Versicherungsmakler eine erhebliche Reduzierung der Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers erwirken. Das Verfahren zeigt, dass Schadensersatzforderungen stark davon abhängen, ob einer Partei die Erbringung eines Beweises des eigenen Vortrages gelingt. Dabei ist auch von Bedeutung, welche Partei beweisbelastet ist. Dies ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, soweit sich die Beweislast nicht infolge einer mangelnden oder unzureichenden Dokumentation der Beratung nicht dreht (siehe hierzu BGH: Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation ). Deswegen sollte bei Schadensersatzforderungen zunächst stets ein fachkundiger Anwalt mit zu Rate gezogen werden. Weitere Informationen zu dem Thema finde Sie unter Die Haftung des Versicherungsmaklers Verfahren vor dem LG Köln
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