Derzeit gibt es aufgrund des coronabedingten Stellenabbaus bei börsennotierten Unternehmen wie Linde, BMW, Daimler und MAN einen Höchststand an Abfindungsfällen in Deutschland, denn dieser Personalabbau geht häufig mit Abfindungszahlungen einher.
Allerdings bleibt häufig nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Kirchensteuer von der Abfindung häufig nur noch die Hälfte übrig.
Abfindungen stellen aber außerordentliche Einkünfte dar, so dass diese nach der sogenannten „Fünftelregelung“ ermäßigt besteuert werden können. So lassen sich bei sechsstelligen Abfindungszahlungen durch eine steueroptimierte Strategie hohe fünfstellige Steuererstattungen realisieren.
Dabei hat die ermäßigte Besteuerung immer dann die größtmögliche Wirkung, wenn die anderweitigen laufenden Einkünfte und Bezüge des Abfindungsjahres (wie der reguläre Arbeitslohn und das Arbeitslosengeld) durch steuerrelevanten Ausgaben (vor allem durch Werbungskosten und Sonderausgaben) entscheidend nach unten korrigiert werden können.
Die Steuerkanzlei Bauerfeind mahnt zur Achtsamkeit: Denn bei Werbungskosten und Sonderausgaben greift das sogenannte „Zufluss- Abflussprinzip“ des § 11 EStG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Im Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Abfindungsjahr im Folgejahr, wäre es demnach schon zu spät.
Sofern die Abfindung in 2020 ausgezahlt wurde, sind also die steuergestaltenden Maßnahmen spätesten im vierten Quartal 2020 zu prüfen und umzusetzen.