Bei einer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Kläger hatte eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet und Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten geltend gemacht.
Allerdings erkannte das Finanzamt die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an. Die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft sei nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt.
Das Finanzgericht urteilte, dass die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten sind. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher –-soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
Urteil vom 4. April 2019 (Bundesfinanzhof, Az. VI R 18/17)
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