Ob Gutachterkosten im Zusammenhang mit einer Renovierungsmaßnahme als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden, wird demnächst das höchste deutsche Finanzgericht entscheiden. Für die Wüstenrot Bausparkasse AG hat diese Entscheidung Relevanz für Immobilienbesitzer.
Steuerzahler erhalten für Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an der selbstgenutzten Immobilie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro.
Dabei werden in der Regel von der Finanzverwaltung keine Kosten für gutachterliche Tätigkeiten berücksichtigt. Dagegen klagte ein Eigentümer, der im Rahmen einer Dachrenovierung seiner Immobilie vorab ein Gutachten eines Statikers einholen musste. Im konkreten Fall hielt der mit der Dachbearbeitung beauftragte Handwerksbetrieb die statische Berechnung des Dachs aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten für unbedingt erforderlich.
Das zuständige Finanzamt lehnte eine Steuerermäßigung für die diesbezüglichen Gutachterkosten ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab jedoch 2019 in seinem Urteil (Az. 1 K 1384/19) dem Hauseigentümer Recht, weil laut Urteil die statische Berechnung notwendig war, um die nachfolgende Dachrenovierung überhaupt durchführen zu können. Damit seien beide Maßnahmen als einheitliche Handwerkerleistung anzusehen, auch wenn unterschiedliche Betriebe beteiligt waren.
Weil eine Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung hat, wird nun der Bundesfinanzhof (Az. VI R 29/19) über die Angelegenheit urteilen. Dabei ist der Ausgang des Verfahrens offen.
Dennoch hat das schwebende Verfahren bereits Bedeutung für Steuerzahler: Haben nämlich Immobilieneigentümer oder Mieter vergleichbare Gutachterkosten in ihren Steuerausgleichen geltend gemacht, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden, besteht aufgrund des laufenden Verfahrens nun die Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen. Dabei kann auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verwiesen werden.
Sollte das höchste deutsche Finanzgericht abschließend zugunsten des Steuerpflichtigen entscheiden, könnte daraus auch für vergleichbare Fälle eine steuerliche Anerkennung von Gutachterkosten erwachsen.
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