Keine Entschädigung bei psychischer Erkrankung eines Ersthelfers

Eine psychische Erkrankung eines Straßenwärters, der mit vielen tödlichen Unfällen konfrontiert wurde, kann nicht als Berufskrankheit gewertet werden, urteilte das Hessische Landessozialgericht.

Mann-umgekippt-Straßenwaerter-216610116-AS-Photographee-euMann-umgekippt-Straßenwaerter-216610116-AS-Photographee-euPhotographee.eu – stock.adobe.com

Denn es gibt keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass allein die wiederholte Erfahrung von Ersthelfern mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell sei, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu verursachen.

Zum Hintergrund

Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit kommt in Betracht, wenn eine Erkrankung  nicht in die Verordnung als Berufskrankheit aufgenommen ist, aber aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen.

Zum Fall

Ein Straßenwärter hatte unter anderem Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten.

Der Versicherte erlitt eine schwere psychische Erkrankung. Seit 2013 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Unfallkasse machte er geltend, dass er mit sehr vielen Unfällen und sehr vielen verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt habe und hierdurch traumatisiert worden sei.

Da diese Erkrankung nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt ist, lehnte die Unfallkasse die PTBS als Berufskrankheit ab. Auch eine Wie-Berufskrankheit ist nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorliegen.

Das Urteil

Das Hessische Landessozialgericht urteilte, dass die Erkrankung des Versicherten weder als Berufskrankheit noch als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen ist. Straßenanwärter sind zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen anderer Personen ausgesetzt. Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehle es jedoch am generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen.

Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand gibt es keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen (Az: L 3 U 145/14).

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