Da ein Spaziergang in einer Arbeitspause eine eigenwirtschaftliche Verrichtung darstellt, ist dies, wenn ein Versicherter währenddessen verunglückt, kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (AZ L 9 U 208/17).
Ein Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie.
Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall, da der Versicherte während einer Pause verunglückt sei, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe.
Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.
Das Hessische Landessozialgericht folgte im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft: Die Tätigkeit des Versicherten ist im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die daher auch nicht gesetzlich unfallversichert ist. Spazierengehen ist keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.
Ferner besteht eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.
Spazierengehen ist vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte ist auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen kann.
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