Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice verweigert, ist dies kein ausreichender Kündigungsgrund. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht nicht aus, um einem Arbeitnehmer einseitig einen Telearbeitsplatz im Homeoffice zuzuweisen, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Ein Ingenieur sollte zunächst, nachdem ein Teilbetrieb geschlossen wurde, zwei Jahre im Homeoffice in Telearbeit weiter für das Unternehmen arbeiten und anschließend nach Ulm wechseln.
Ingenieur lehnt Arbeit im HO ab
Der Ingenieur wollte nicht im Homeoffice arbeiten und lehnte ab. Die ihm zugewiesenen Aufgaben zur Vorbereitung der Telearbeit führte er nicht durch.
Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin nach einer Abmahnung außerordentlich und fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Kündigungsschutzklage ein. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine besonderen Regelungen zur Änderung des Arbeitsortes.
Keine Verpflichtung zu Telearbeit
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Ingenieur Recht und sah die Kündigung als unwirksam an. Das Gericht gab an, dass der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet gewesen war, in Telearbeit zu arbeiten. Die Telearbeit unterscheidet sich laut Gericht sehr von der Tätigkeit an einer Arbeitsstelle im Betrieb.
Urteil vom 14. November 2018 (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 17 Sa 562/18)