Unter gewissen Umständen ergibt sich für freie Handelsvertreter bei Streitigkeiten mit ihrer Gesellschaft die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Auch dort kann der Handelsvertreterausgleich verhandelt werden, betont Tim Banerjee, Rechtsanwalt bei Banerjee & Kollegen und Experte für Vertriebs- und Handelsvertreterrecht.
Der Handelsvertreterausgleich nach der Kündigung eines freien Handelsvertreters durch eine Gesellschaft ist ein ewiges Streitthema, das regelmäßig vor Landes- und Oberlandesgerichten verhandelt wird. Diese Prozesse können zeit- und kostenintensiv sein.
Freie Handelsvertreter können vor Arbeitsgericht
Handelsvertreter können unter gewissen Umständen auch vor das Arbeitsgericht ziehen.
Das sei in § 5 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelt:
„Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.“
Aus dieser Regelung ergebe sich in bestimmten Fällen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch für freie Handelsvertreter.
Insofern stellt Tim Banerjee heraus, dass es in solchen wirtschaftlich ohnehin eher kritischen Situationen für gekündigte Handelsvertreter sinnvoll sein kann, eine Klage gegen die Gesellschaft vor einem Arbeitsgericht verhandeln zu lassen.
Tim Banerjee dazu:
Tim Banerjee, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte Banerjee & Kollegen „Handelsvertreter, die in den vergangenen sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als 1000 Euro Provisionen vereinnahmt haben, sollten diese Möglichkeit nutzen. Denn auch vor dem Arbeitsgericht lassen sich Forderungen zum Handelsvertreterausgleich verhandeln und durchsetzen.“
Er vertritt Handelsvertreter dementsprechend vor Landes- und Oberlandesgerichten genauso wie vor Arbeitsgerichten in ganz Deutschland.
Berechnung des Handelsvertreterausgleichs
Vor dem Arbeitsgericht funktioniert die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs auch nach dem üblichen Muster. Dabei muss diese Berechnungen wirklich professionell angestellt werden, denn während der Handelsvertreter den Handelsvertreterausgleich sehr hoch einschätze, habe die Gesellschaft großes Interesse daran, die Ansprüche so niedrig wie möglich zu halten.
Aktueller Fall
Tim Banerjee hat in einem aktuellen Fall Klage bei einem Arbeitsgericht in Süddeutschland eingereicht. Dabei geht es um die Kündigung eines freien Handelsvertreters im Finanz- und Versicherungsvertrieb durch die Gesellschaft, aus der sich ein Ausgleich für entgangene Provisionen ergibt.
Durchschnittlich hatte der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses weniger als 1.000 Euro monatlich an Provisionen und Aufwandsentschädigungen erhalten; in diesem Zeitraum war der Handelsvertreter von der Gesellschaft nach der (ordentlichen) Kündigung des Vertragsverhältnisses von der Arbeit freigestellt.
Bilder: (1) © Freedomz / fotolia.com (2) © Rechtsanwälte Banerjee & Kollegen
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