Stuttgarter: Klausel zu Stornokosten rechtswidrig

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Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) hat eine Klausel in den fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen der Stuttgarter Lebensversicherung a. G., die den „Abzug auf den Rückkaufswert“ der Verträge regelt, erfolgreich abgemahnt. Der Versicherer unterzeichnete eine Unterlassungserklärung und darf die Klausel nicht mehr verwenden.

Kündigten Kundinnen und Kunden der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. bisher ihren Vertrag, mussten sie eine Stornogebühr auf den Rückkaufswert zahlen, sofern dieser die im Todesfall fällige Leistung überstieg. Die entsprechende Klausel darf das Unternehmen nach erfolgreicher Abmahnung durch den VZHH künftig nicht mehr verwenden.

Aufgrund der Klausel konnte die Stuttgarter bei einer Vertragskündigung seitens der Versicherungsnehmer einen weiteren „Abzug auf den Rückkaufswert“ in Höhe von einem Prozent der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen. Bedingung: Der Rückkaufswert musste die im Todesfall fällige Todesfallleistung übersteigen.

Beispielrechnung

Die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages beträgt 20.000 Euro. Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds sich über die Laufzeit gut entwickelt haben, beträgt der Rückkaufswert 30.000 Euro. Kündigt der Versicherungsnehmer jetzt den Vertrag, so würde ihn diese Kündigung aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 Euro kosten.

Stuttgarter verdient an Kündigung

Nach der Rechtsprechung sind Stornoabzüge nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf – also der Kündigung – verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren. Solche Kompensationsgründe sind hier aus unserer Sicht nicht gegeben.

Vielmehr verdient die Versicherung in obigen Beispiel einen außergewöhnlich hohen Betrag an der Kündigung. Die Kosten sind so hoch, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher sogar davon abhalten können, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Das ist für die VZHH nicht hinnehmbar.

Außerdem mangelt es der auf der Klausel basierenden Berechnung des Abzuges an Transparenz: Es sei, so der Verbraucherschutzverein, nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen.