Für die Motivation ihrer Mitarbeiter haben Arbeitgeber in der Vergangenheit oft auf Gutscheine oder Guthabenkarten zurückgegriffen, um die sogenannte 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge optimal auszunutzen. Diese Regelung ist dem Gesetzgeber aber schon seit langem ein Dorn im Auge.
Bereits zum 1. Januar 2020 wurde diese Möglichkeit daher stark eingeschränkt. Steuerberater Dietrich Loll, Leiter der ETL SteuerRecht Berlin erklärt :
Ein offener Streitpunkt waren dabei bislang Sachbezugskarten wie Spendit, Edenred, Givve & Co. Hier hat sich das Bundesfinanzministerium nun jedoch zu einer Nichtbeanstandungsfrist bis Jahresende durchgerungen.
Durch die Neuregelung zum 1. Januar 2020 werden zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, sogenannte „Geldsurrogate“ und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr als Sachbezüge anerkannt. Sie zählen seitdem als Geld.
Bestimmte Gutscheine und Geldkarten sollten davon jedoch weiterhin ausgenommen sein, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Doch was bedeutet das konkret?
Vom Arbeitgeber selbst erstellte Warengutscheine oder Kostenerstattungen für die vom Arbeitnehmer eingereichten privaten Rechnungen über Warenbezüge werden nicht mehr als Sachbezüge anerkannt. Die Sachbezugsfreigrenze ist hierfür nicht mehr anwendbar, sodass die Vorteile auch bis zu monatlich 44 Euro nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können.
Gutscheine, die Unternehmer von anderen Unternehmern erwerben, um sie ihren Mitarbeitern für private Zwecke zu überlassen, können aber unter bestimmten Bedingungen weiterhin als Sachbezüge anerkannt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sie (wie bisher) monatlich 44 Euro nicht übersteigen und eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ausgeschlossen ist. Solche Gutscheine könnten beispielsweise bezahlte Einkaufsgutscheine oder eine 10er-Karte für das örtliche Hallenbad sein.
Für Geld- beziehungsweise Guthabenkarten von Prepaid-Anbietern gestaltet sich das Ganze hingegen wesentlich schwieriger. Denn hier hat der Gesetzgeber die Regelung eingefügt, dass diese den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen müssen.
Insbesondere für Sachbezugskarten wie Spendit, Edenred, Givve & Co. war zunächst noch unklar, ob diese weiterhin als Sachbezug anerkannt werden können.
Eine große Unsicherheit für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern solche Sachbezugskarten mit monatlich 44 Euro gewähren und diese in der Lohnabrechnung als steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug behandeln. Steuerberater Dietrich Loll warnt:
Denn als Arbeitgeber haften sie für nicht korrekt einbehaltene und abgeführte Lohnsteuern und Sozialabgaben.
Eine große Unsicherheit und Herausforderung aber auch für die Kartenanbieter. Diese standen daher in engem Austausch mit dem Bundesfinanzministerium (BMF), um ihre Karten an die neuen Regelungen anzupassen. Angestrebt wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für 2020 und 2021.
Und es gibt gute Nachrichten: Das BMF hat eine solche Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Damit werden bis Ende 2021 auch Guthabenkarten als steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge anerkannt, die noch nicht den Anforderungen des ZAG gerecht werden.
Die Kartenanbieter haben nun bis Ende des Jahres ihre Karten und Geschäftsmodelle so anzupassen, dass Arbeitnehmern auch ab 2022 weiterhin steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge in Form von Sachbezugskarten gewährt werden können.
Sachbezüge sind auch künftig eine gute Möglichkeit, Mitarbeiter zu motivieren und besser zu vergüten,
empfiehlt Dietrich Loll. Denn, so der Steuerberater: "Ab dem Jahr 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze sogar von 44 Euro auf 50 Euro erhöht, Insoweit können Unternehmer die Sachbezüge also ab Januar 2022 entsprechend anheben."
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