Pflegeheim: Welche Kosten sich von der Steuer absetzen lassen
Pflegeheime werden für viele Menschen zur finanziellen Belastung: Im bundesweiten Schnitt zahlen Pflegebedürftige inzwischen mehr als 3.000 Euro pro Monat aus eigener Tasche. Doch ein Teil dieser Kosten lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Welche Optionen es gibt und worauf Betroffene achten müssen.
Pflegeheim kostet im ersten Jahr über 3.000 Euro monatlich
Laut aktueller Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zahlen Pflegebedürftige seit Juli 2025 durchschnittlich 3.108 Euro Eigenanteil pro Monat für einen Platz im Pflegeheim – das sind 8,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Auswertung berücksichtigt die Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Pflegeheimen bundesweit und bezieht sich auf das erste Aufenthaltsjahr, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist.
Die Eigenanteile setzen sich zusammen aus den Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie Ausbildungskosten für Pflegekräfte. Zwar steigt mit längerer Aufenthaltsdauer der Zuschuss der Pflegekassen auf bis zu 75 Prozent, jedoch betrifft diese Entlastung nur den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil – nicht jedoch die übrigen Kosten.
Steuerliche Entlastung durch außergewöhnliche Belastungen
Wer als Pflegebedürftiger die Heimkosten selbst trägt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ansetzen. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad oder ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.
Auch Angehörige, die die Pflegekosten für Familienmitglieder übernehmen, können diese in ihrer Steuererklärung geltend machen – teils als Unterhaltsleistungen, teils als außergewöhnliche Belastung. Dabei gelten jedoch enge Voraussetzungen:
- Das Finanzamt berücksichtigt zunächst Erstattungen durch Kranken- und Pflegekassen.
- Eine sogenannte Haushaltsersparnis wird abgezogen, da die Wohnung der pflegebedürftigen Person aufgegeben wurde.
- Anschließend wird eine zumutbare Belastung ermittelt – abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Sie liegt bei 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Nur der darüber hinausgehende Betrag kann sich steuermindernd auswirken. In der Praxis bleibt daher meist nur ein begrenzter Teil der tatsächlichen Pflegekosten steuerlich wirksam.
Haushaltsnahe Dienstleistungen als Alternative
Ein ergänzender steuerlicher Ansatz ergibt sich über die haushaltsnahen Dienstleistungen: Leistungen wie Zimmerreinigung, Wäschepflege oder Essenszubereitung im Pflegeheim können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig ist dabei:
- Es muss eine detaillierte Rechnung vorliegen, in der die Leistungen getrennt ausgewiesen sind.
- Mietkosten oder Investitionskosten sind nicht begünstigt.
- Die Steuerermäßigung kann nur von der pflegebedürftigen Person selbst beansprucht werden.
Maximal lassen sich jährlich 20.000 Euro an haushaltsnahen Dienstleistungen ansetzen. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 4.000 Euro pro Jahr (20 Prozent der Ausgaben).
Steuerliche Entlastungsmöglichkeiten gezielt in Anspruch nehmen
Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten ist komplex und stark einzelfallabhängig. Der VLH (Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.) empfiehlt daher, eine fachkundige steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle geltenden Entlastungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.
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