Berufsstart: Welche Ausgaben lassen sich von der Steuer absetzen
Ob Berufsausbildung oder Studium - mit dem Start ins Berufsleben gehen meist auch finanzielle Belastungen einher. Was viele junge Menschen und ihre Familien nicht wissen: Zahlreiche Ausbildungskosten können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. erklärt, welche Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen dabei entscheidend sind.
Welche typischen Ausbildungskosten steuerlich berücksichtigt werden können
Zu den absetzbaren Ausgaben gehören unter anderem:
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Universität oder Berufsschule
- Aufwendungen für Miete und Verpflegung außerhalb des Elternhauses
- Fachliteratur, Laptop, Schreibtisch und weitere Arbeitsmittel
- Studien-, Lehrgangs- oder Prüfungsgebühren
- Selbst getragene Versicherungsbeiträge
Die Art der steuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten hängt jedoch maßgeblich vom Status der Ausbildung ab.
Erstausbildung im Dienstverhältnis: Werbungskostenabzug möglich
Liegt eine Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses vor – etwa bei einer klassischen betrieblichen Ausbildung oder einem dualen Studium –, erhalten Auszubildende in der Regel ein Gehalt und zahlen bereits Lohnsteuer. In diesem Fall können die Ausbildungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Das umfasst beispielsweise die Entfernungspauschale oder Ausgaben für Arbeitsmittel. Die Werbungskostenpauschale beträgt aktuell 1.230 Euro jährlich (Stand: 2025), darüber hinausgehende Ausgaben können zusätzlich berücksichtigt werden.
Erstausbildung ohne Dienstverhältnis: Nur eingeschränkter Sonderausgabenabzug
Anders ist die Lage bei einer Erstausbildung ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis – etwa bei einem Vollzeitstudium ohne Nebenjob oder Gehalt. In solchen Fällen lassen sich die Aufwendungen nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich geltend machen. Problematisch: Sonderausgaben wirken sich nur im Jahr der Zahlung steuermindernd aus – und auch nur dann, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt. Ein steuerlicher Verlustvortrag ist in diesem Fall nicht möglich.
Zweitausbildung mit steuerlichem Vorteil durch Verlustvortrag
Anders stellt sich die Situation bei einer Zweitausbildung dar – also bei jeder Ausbildung, die auf eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium folgt. Hier können sämtliche Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird während der Zweitausbildung kein Einkommen erzielt, kann ein Verlustvortrag beantragt werden. Dadurch lassen sich die aktuell nicht wirksamen Werbungskosten in spätere Jahre übertragen – etwa dann, wenn nach Abschluss des Studiums das erste Gehalt bezogen wird.
Ein gängiges Beispiel: Ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss gilt steuerlich als Zweitausbildung. Auch ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung fällt in diese Kategorie – mit entsprechend besseren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Warum sich eine steuerliche Prüfung in vielen Fällen lohnt
Die steuerliche Behandlung von Ausbildungskosten hängt stark vom individuellen Ausbildungsweg ab. Während sich bei einer Zweitausbildung oder bei einer betrieblichen Erstausbildung oft spürbare Steuerentlastungen erzielen lassen, bleiben Studierende ohne Einkommen in der Erstausbildung steuerlich häufig außen vor. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu prüfen, welche steuerlichen Möglichkeiten im Einzelfall bestehen. Eine professionelle Beratung – etwa durch Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater – kann helfen, Entlastungsmöglichkeiten gezielt in Anspruch zu nehmen.
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