Elektromobilität steuerlich entlastet – aber nur mit SystemElektromobilität steuerfrei laden: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das neue BMF-Schreiben wissen müssen

Veröffentlichung: 12.11.2025, 15:11 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Die steuerliche Förderung der Elektromobilität erhält neue Klarheit. Mit dem Schreiben vom 11. November 2025 konkretisiert das Bundesfinanzministerium die Regeln zur Erstattung von Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge, die Arbeitnehmer auch privat nutzen. Der steuerfreie Auslagenersatz wird möglich – sofern Nachweise stimmen.

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Der Arbeitgeber kann Stromkosten, die der Arbeitnehmer beim Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs zu Hause selbst trägt- unter bestimmten Voraussetzungen, steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).Der Arbeitgeber kann Stromkosten, die der Arbeitnehmer beim Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs zu Hause selbst trägt- unter bestimmten Voraussetzungen, steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).Adobe

Neue Stromkostenregel: Steuerfrei nur mit Nachweis

Der Arbeitgeber kann Stromkosten, die der Arbeitnehmer beim Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs zu Hause selbst trägt, steuerfrei erstatten (§3 Nr.50 EStG). Voraussetzung:

  • Nachweis der geladenen Strommenge über einen getrennten Zähler (Wallbox oder fahrzeugintern).
  • Nachweis des individuellen Stromtarifs durch Vertrag mit dem Stromversorger (keine Eigenbelege).
  • Berücksichtigung auch dynamischer Tarife und anteiliger Grundpreise.

Strompreispauschale: Bürokratie raus, Pauschale rein

Zur Vereinfachung erlaubt das BMF für 2026–2030 die Anwendung einer Strompreispauschale. Basis ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittspreis für private Haushalte im 1. Halbjahr des Vorjahres (Verbrauch: 5.000–15.000kWh).
Beispiel 2026:
Laut Bundesamt liegt der Wert bei 34 Cent/kWh. Bei 3.000kWh ergibt sich ein steuerfreier Auslagenersatz von 1.020Euro.

Wichtig: Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale gilt einheitlich pro Kalenderjahr – kein Wechsel erlaubt.

Strom von öffentlicher Ladesäule? Extra abrechenbar

Wird Strom von Dritten bezogen, etwa an öffentlichen Ladesäulen, ist ein zusätzlicher Auslagenersatz möglich – aber nur gegen Beleg. Arbeitgeber sollten hier klare Abrechnungsprozesse etablieren.

Arbeitgeber im Vorteil – wenn sie strukturiert vorgehen

Für Arbeitgeber bietet das BMF-Schreiben neue Handlungssicherheit:

  • Sie können Stromkosten steuerfrei erstatten, wenn die Nachweise stimmen.
  • Alternativ bieten sich pauschale Zuschüsse und pauschale Lohnsteuer an, etwa bei der Übereignung von Wallboxen (§40 Abs.2 Nr.6 EStG).
  • Entscheidend: Die Leistungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen.

Systematik ersetzt Willkür

Mit dem neuen Schreiben schafft das BMF nicht nur steuerliche Klarheit, sondern strukturiert ein bisher diffuses Praxisfeld. Arbeitgeber, die E-Mobilität fördern wollen, können dies steuerlich effizient tun – sofern sie den Nachweismechanismus verstehen und umsetzen.
Die Botschaft ist deutlich: E-Mobilität bleibt steuerlich attraktiv – aber nur bei dokumentierter Stromlogik.


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