Die drohende Zunahme an Insolvenzen rückt bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern ihre Pensionszusagen in den Fokus. Viele halten ihre Altersversorgung durch den gesetzlichen Insolvenzschutz für sicher – oft ein Trugschluss. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, zeigt die Grenzen des gesetzlichen Schutzes und informiert, welche Maßnahmen jetzt getroffen werden sollten, damit die bAV des Gesellschafter-Geschäftsführers erhalten bleibt und nicht Teil der Insolvenzmasse wird.
Noch greifen viele staatliche Maßnahmen zur Abwendung von Firmeninsolvenzen. Dennoch ist mit einem steilen Anstieg der Zahlen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund hat der PSVaG als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung für das Jahr 2020 einen Beitragssatz von 4,2 Promille festgesetzt.
Doch einen umfassenden gesetzlichen Insolvenzschutz gibt es in Deutschland nur für abhängig Beschäftigte. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften, die die Mehrheit der Anteile an ihrer Firma halten, unterliegen diesem Schutz oft nicht.
Was gilt für Minderheitsgesellschafter?
Die häufige Annahme, dass Minderheitsgesellschafter dem im Betriebsrentengesetz vereinbarten Insolvenzschutz unterliegen, ist meist falsch. Der BGH hat erst 2019 (Az. II ZR 386/17) diese Annahme in einer (weiteren) Konstellation verworfen.
Longial Geschäftsführer Michael Hoppstädter erklärt:
Demnach reichen bei der Zusammenrechnung der Anteile von mehreren GGF am Kapital, am Stimmrecht oder an beiden bereits 50 Prozent, damit der gesetzliche Schutz erlischt.
Die Empfehlung: Regelmäßig überprüfen, ob die maßgeblichen Grundlagen, die bei der Erteilung der Pensionszusage eine Rolle spielten, heute noch gelten. Das erfordert auch einen Blick auf inzwischen erfolgte Änderungen am Kapital- beziehungsweise Stimmrecht. Diese Klärung sollte zusammen mit einem Experten in Sachen Arbeitsrecht vorgenommen werden.
Lücken im gesetzlichen Schutz
Selbst wenn der gesetzliche Insolvenzschutz bei einem GGF greift, kann er lückenhaft sein. Das betrifft zum Beispiel die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist: Erst nach Erfüllung dieser Frist sichert der PSVaG eine arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft.
Hoppstädter ergänzt:
Ob die Versorgungszusage des GGF vertraglich günstigere Fristen vorsieht, ist dabei irrelevant.
Eine weitere Lücke kann auftreten, wenn die vertragliche Höhe der bei Dienstaustritt aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft den gesetzlichen Mindestanspruch übertrifft. Weitere Fälle für einen nicht ausreichenden Schutz: Die in Aussicht gestellten Leistungen gehen über die Obergrenzen hinaus, die das Betriebsrentengesetz für einen gesetzlichen Insolvenzschutz festlegt (siehe § 7 Abs. 3 BetrAVG). Oder die Versorgung fällt unter eine Ausschlussklausel nach § 7 Abs. 3 BetrAVG, da sie erst kürzlich erteilt wurde.
Hierzu Hoppstädter:
In diesen Fällen übernimmt der PSVaG die in Aussicht gestellten Anwartschaften nur teilweise oder gar nicht.
Unwiderrufliches Bezugsrecht muss vollständig sein
Direktversicherungen und Versorgungen über deregulierte Pensionskassen werden bei ihrer Einrichtung im Allgemeinen mit einem sogenannten „unwiderruflichen Bezugsrecht“ versehen. Dann ist die Insolvenzsicherung gegeben.
Aber Achtung: Es muss sich um ein vollständig unwiderrufliches Bezugsrecht handeln. Ansonsten kann ein Insolvenzverwalter die Mittel aus der Direktversicherung beziehungsweise der Pensionskassen-Versorgung gegebenenfalls zur Masse ziehen.
Michael Hoppstädter rät:
Im Zweifel sollten GGF bei ihrer Versicherungsgesellschaft oder Pensionskasse nachfragen, ob ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht und wie dies genau ausgestaltet ist.
Verpfändung und CTA: Sicherung bei Direktzusage und Unterstützungskasse
Bei einer Direktzusage müssen Vermögensmittel zum Zwecke der Insolvenzsicherung vertraglich so separiert werden, dass der Insolvenzverwalter keinen Zugriff darauf hat. Dafür bieten sich verschiedene Lösungen an.
Hoppstädter erklärt:
In der Praxis findet man oft Modelle, bei denen die Vermögensmittel in einer Rückdeckungsversicherung oder in einer Treuhandlösung (CTA-Modell) angelegt sind.
Doch die Separierung des Vermögens allein garantiert noch keinen Insolvenzschutz: Fällige Versicherungsleistungen müssen vorweg an den GGF wirksam verpfändet werden. Dazu gehören sowohl ein Gesellschafterbeschluss als auch die Anzeige darüber an das Versicherungsunternehmen. Verpfändungsmodelle sind auch bei einer Versorgung über eine Unterstützungskasse üblich.
Der Experte weiter:
Allerdings ist der Vertragspartner für die Verpfändung hier die Kasse, nicht der Arbeitgeber.
Er rät GGF mit dieser Versorgung, die Kasse bezüglich deren Vorsichtsmaßnahmen zum Insolvenzschutz zu kontaktieren.
Das A und O: Ausreichende Mittel beiseitelegen
Dem GGF muss klar sein: Die Insolvenzsicherung betrifft nicht die Versorgungszusage, sondern nur die dafür angesammelten Vermögenswerte. Das Entscheidende für alle Maßnahmen ist also, dass ausreichende Vermögensmittel vorliegen.
Das bedeutet: In regelmäßigen Abständen sicherstellen, dass die separierten Vermögensmittel für die Insolvenzsicherung mit dem Wert der Versorgungsverpflichtung Schritt halten.
Eine Erhöhung ist hier jedoch nicht immer offensichtlich. So erhöht sich der Wert einer Rentenzusage allein durch die seit Jahren steigende Lebenserwartung. Ist eine zugesagte Rentenleistung etwa durch eine Kapitallebensversicherung rückdeckt, was bei GGF-Zusagen aus den 1980er- und 1990er-Jahren durchaus üblich ist, sollte diese daher regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Hoppstädter warnt:
Ansonsten reichen im schlimmsten Fall die Mittel der Rückdeckungsversicherung nach Insolvenzeintritt nicht aus, die zugesagten Leistungen abzudecken.
Der beste Insolvenzschutz: Wirksame Erteilung der Versorgungszusage und Regelung für vorzeitigen Versorgungsfall
Doch selbst der beste Insolvenzschutz nützt nichts, wenn es nichts zu schützen gibt. Noch immer gibt es Fälle, in denen Versorgungszusagen für den Fall des Dienstaustritts vor Eintritt des Versorgungsfalls keinerlei Regelungen beinhalten.
Endet das Dienstverhältnis infolge einer Insolvenz dann vorzeitig, besteht unter Umständen keinerlei Anwartschaft auf bAV-Leistungen. GGF gehen in solchen Fällen selbst dann leer aus, wenn sie sich zuvor um einen vertraglichen Insolvenzschutz bemüht haben, zum Beispiel Rückdeckungsversicherungen verpfändet wurden.
Hoppstädters Hinweis:
Daher ist es entscheidend, dass die Versorgungszusage Regelungen zur anteiligen Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei Dienstaustritt enthält. Ansonsten sollten sie umgehend nachträglich vereinbart werden.
Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch die wirksame Erteilung einer Versorgungszusage. Bei einem Geschäftsführer, auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer, ist dafür alleine die Gesellschafterversammlung zuständig.
Michael Hoppstädter:
Ein Gesellschafterbeschluss über die Erteilung einer Zusage ist für die zivilrechtliche Wirksamkeit elementar. Fehlt er, braucht man über die Insolvenzsicherung von Vermögensmitteln gar nicht weiter nachzudenken.
Ausführliche Informationen bietet der Longial-Beitrag auf www.dia-vorsorge.de
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