Ab dem 1. Januar 2022 besteht für Arbeitgeber mit versicherungsförmiger bAV eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen von 15 Prozent, soweit sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Diese Verpflichtung gilt für alle vor 2019 eingerichteten Versorgungen. Doch welche Folgen treten auf, wenn diese Verpflichtung ignoriert wird? Was passieren kann, wenn Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, zeigt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH.
Hintergrund der Verpflichtung
Das Betriebsrentengesetz (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) schreibt vor, dass Arbeitgeber Zusagen für die Entgeltumwandlung, die in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds realisiert werden, bezuschussen müssen. Michael Hoppstädter sagt:
Diese Regelung gilt nach § 26a BetrAVG ab dem 1. Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Folgen bei Missachtung
Arbeitgeber, die dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften Folgen rechnen. Da der Arbeitgeber bei Missachtung gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Der Longial Geschäftsführer erläutert:
Das heißt, er muss den Versorgungsberechtigten wirtschaftlich so stellen, dass dieser die vereinbarten Leistungen wie bei korrekter Umsetzung erhält.
Betragen Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammen mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitgeberzuschuss ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig. Bei Missachtung greift § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch: „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Wichtig: Für diesen Tatbestand ist es nicht relevant, dass Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich gezahlten Bezüge entrichtet werden, tatsächlich richten sich die Beitragsansprüche nach dem geschuldeten Entgelt.
Auswirkungen in der Handelsbilanz
Außerdem müssen Unternehmen mit handelsbilanziellen Effekten rechnen: Fehlt dem Versorgungsträger der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers für die bestehenden Entgeltumwandlungen, erhalten die Begünstigten im Versorgungsfall eine geringere Leistung und der Arbeitgeber gerät für die Leistungslücke in eine Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Hoppstädter ergänzt:
Für diese mittelbare Verpflichtung muss das Unternehmen für Versorgungsanwärter, also insbesondere noch aktive Arbeitnehmer, die betreffende Verpflichtung mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen.
Für Betriebsrentner, die durch die Nichtzahlung eine zu geringe Rentenleistung beispielsweise aus der Direktversicherung ausgezahlt bekommen, stellt diese Minderleistung eine unmittelbare Verpflichtung dar und muss als Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ausgewiesen werden (§ 249 Handelsgesetzbuch (HGB) mit § 253 Abs. 2 HGB).
Folgekosten durch handelsbilanzielle Auswirkungen
Mit den Effekten in der Handelsbilanz sind auch zusätzliche Kosten verbunden: Betroffene Unternehmen müsse die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellung durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln. Zusätzlich können für die zu bilanzierenden Verpflichtungen gegenüber den Betriebsrentnern Zahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) anfallen.
Umgehend aktiv werden
Den Arbeitgebern empfiehlt die Longial dringend, der gesetzlichen Verpflichtung ab dem 1. Januar 2022 nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in die entsprechenden Verträge der Arbeitnehmer eingezahlt wird. Ist dies nicht möglich, weil die Verträge von Versicherern oder Pensionskassen zu alt sind, sollten Arbeitgeber frühzeitig Ausweichlösungen in Angriff nehmen.
Entweder wird die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer um exakt den Zuschuss reduziert, womit die Einzahlung zum Beispiel in die Direktversicherung gleichbleibt, oder man richtet einen neuen, zusätzlichen Vertrag ein, in den nur dieser Zuschuss und gegebenenfalls zusätzliche Entgeltumwandlungsbeiträge eingezahlt werden.
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