Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lässt sich nicht mit einem stark blutenden Finger rechtfertigen. Die urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Ein Mann wurde geblitzt, als er innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 Stundenkilometern auf einer Strecke unterwegs war, auf der nur 30 km/h erlaubt war.
Er begründet dies damit, dass sich seine Ehefrau beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten hat. Da die Wunde stark geblutet hat, wollte er keinen Rettungswagen rufen. Einige Monate zuvor hätten sie bei Unterleibsschmerzen der Ehefrau rund 40 Minuten auf den Rettungswagen gewartet.
Blutender Finger ist kein Grund
Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilte, dass bei einem blutenden Finger – auch wenn dieser stark blutet – keine Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen ist. Denn weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation waren ernsthaft zu erwarten.
Deswegen wurde der Ehemann zu einer Geldbuße von 235 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Zwar kann eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein. Aber für eine Rechtfertigung hätte eine gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abgewendet werden können. In diesem Fall war es aber dem Mann zumindest zumutbar gewesen, einen Rettungswagen zu rufen.
Entscheidung vom 22. März 2020 (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19)
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