Fahrverbot bei Tempoverstoß nach über einem Jahr ist möglich

Fahrverbot bei Tempoverstoß nach über einem Jahr ist möglich
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Wenn ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln schon sehr lange zurückliegt, können die Gerichte von einem eigentlich fälligen Fahrverbot absehen. Allerdings zählt nicht die Zeit, die bis zur endgültigen Entscheidung vergeht, weil der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Eine Autofahrerin hatte am 21. September 2016 die zulässige Geschwindigkeit übertreten. Im folgenden Jahr am 1. Dezember 2017 verurteilte sie das Amtsgericht Bremen zu einer Geldbuße von 160 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot.

Da die Betroffene der Ansicht war, dass das Amtsgericht nach Ablauf einer so langen Zeit kein Fahrverbot mehr hätte verhängen dürfen, legte sie wenige Tage später Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein.

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:

„Die Gerichte sehen üblicherweise von einem Fahrverbot ab, wenn der Verstoß schon lange zurückliegt, die Verzögerung nicht Schuld des Betroffenen ist und dieser in der Zwischenzeit keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen hat. Denn Fahrverbote sollen ein Denkzettel sein, damit Betroffene ihr Verhalten ändern. Jahre später macht dies aber keinen Sinn mehr.“

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Rechtsbeschwerde der Frau ab und wies darauf hin, dass die Gerichte normalerweise bei einem Zeitablauf ab etwa zwei Jahren zwischen Tat und Urteil von einem Fahrverbot absehen.

Umstritten sei aber, ob hier nur die Zeit bis zum ersten Gerichtsurteil zähle oder auch die Zeit bis zum Urteil in der zweiten Instanz. Das OLG entschied, dass nur die Zeit bis zum ersten, amtsgerichtlichen Urteil maßgeblich ist. Dies waren hier gut 14 Monate. Die zweite Gerichtsinstanz zählt zeitmäßig nicht mehr mit. Diese Zeit sei somit zu kurz, um auf das Fahrverbot zu verzichten. Damit wollte das OLG den Betroffenen keinen falschen Anreiz bieten, Rechtsmittel einzulegen.

Beschluss vom 19. Juli 2019 (Oberlandesgerichts Bremen, Az. 1 SsBs 4/19)