Leistungskürzung aufgrund eingeschalteter Herdplatte

Wer seine Wohnung verlässt und sich nicht vergewissert, ob die Herdplatte ausgeschaltet ist, handelt grob fahrlässig. Kommt es zum Brand, ist der Wohngebäudeversicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Bremen (Az. 3 U 37/21).

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Eine Hauseigentümerin hatte beim Verlassen des Hauses versehentlich eine Herdplatte des Elektroherdes auf die höchste Stufe eingeschaltet, anstatt eine andere Platte auszuschalten. Nachdem es zum Brand kam, regulierte der Versicherer den Schaden nur zu 75 Prozent. Die restlichen knapp 9.000 Euro musste die Kundin selbst aufbringen.

Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Bremen (Az. 3 U 37/21). Denn die Hauseigentümerin handelte grob fahrlässig, weil sie sich nicht noch einmal mit Blickkontakt zu Drehknöpfen und Kochplatte vergewisserte, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschalten war.

Schäden wegen grober Fahrlässigkeit kommen in der Praxis immer wieder vor, weiß auch Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Das könne zum Beispiel sein, wenn man die Wohnung verlässt und vergisst, eine Kerze auszumachen, ein gekipptes Fenster zu schließen, die Eingangstüre abzusperren oder den Wasserzulauf der Waschmaschine abzudrehen.

Je nach Schwere des Verschuldens kann der Versicherer dann die Leistung anteilig kürzen oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch ganz verwehren. Allerdings gibt es am Markt mittlerweile auch Angebote, bei denen auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. „Solche Policen sind in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ihr Geld wert und ersparen im Leistungsfall bei der Regulierung Zeit und Ärger“, so Bösl.

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