Die Änderung des Bezugsrechtes aus einer Lebensversicherung kann sich als sehr problematisch erweisen, wenn der bisherige Ehepartner und Versicherungsnehmer im Koma liegt und keine Willenserklärung bezüglich einer Bezugsrechtsänderung abgeben kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein junger Mann als Versicherungsnehmer und versicherte Person zwei Lebensversicherungen abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als bezugsberechtigte Person für den Todesfall benannt. Nach einem schweren Unfall fiel der junge Mann ins Koma und sein Vater wurde vom zuständigen Familiengericht als Betreuer, unter anderem auch mit der Verantwortlichkeit für die Vermögenssorge, bestellt.
Aufgrund der Scheidung des Ehe seines Sohnes beantragte der als Betreuer bestellte Vater bei dem Lebensversicherer eine Änderung des Bezugsrechts im Todesfall und ließ sich als alleinigen Bezugsberechtigten eintragen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter seines Sohnes sollte seine Enkeltochter als Bezugsberechtigte im Todesfall in beide Verträge aufgenommen werden.
Der Lebensversicherer bestätigte diese Bezugsrechtsänderungen und zahlte nach dem Tod des Versicherungsnehmers im Jahr 2011 die Versicherungssummen aus beiden Verträgen aus. Im Jahr 2013 verlangte die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers von dem Lebensversicherer die Versicherungsleistungen, die dieser auch ausbezahlte.
Bezugsrechtsänderung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
Nachdem der Lebensversicherer die Versicherungsleistungen an die geschiedene Ehefrau des vormaligen Versicherungsnehmers ausbezahlt hatte, forderte er diese vom Betreuer, das heißt vom Vater des verstorbenen Versicherungsnehmers zurück.
Der Vater und vormalige Betreuer des verstorbenen Versicherungsnehmers verweigerte eine Rückzahlung und argumentierte, dass sein komatöser Sohn noch mit Augenkontakt kommunizieren konnte und ihn auf diese Weise mit der Änderung des Bezugsrechts beauftragt hätte.
Der vierte Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der an den Betreuer und Vater des Versicherungsnehmers ausbezahlten Versicherungsleistungen.
Die Bezugsrechtsänderung zu seinen Gunsten sei unwirksam gewesen, weil er hierfür als Betreuer nicht bevollmächtigt war.
Hierfür wäre die vorherige Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht erforderlich gewesen. (BGH vom 25.09.2019, IV ZR 99/18).
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