Die Änderung des Bezugsrechtes aus einer Lebensversicherung kann sich als sehr problematisch erweisen, wenn der bisherige Ehepartner und Versicherungsnehmer im Koma liegt und keine Willenserklärung bezüglich einer Bezugsrechtsänderung abgeben kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein junger Mann als Versicherungsnehmer und versicherte Person zwei Lebensversicherungen abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als bezugsberechtigte Person für den Todesfall benannt. Nach einem schweren Unfall fiel der junge Mann ins Koma und sein Vater wurde vom zuständigen Familiengericht als Betreuer, unter anderem auch mit der Verantwortlichkeit für die Vermögenssorge, bestellt.
Aufgrund der Scheidung des Ehe seines Sohnes beantragte der als Betreuer bestellte Vater bei dem Lebensversicherer eine Änderung des Bezugsrechts im Todesfall und ließ sich als alleinigen Bezugsberechtigten eintragen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter seines Sohnes sollte seine Enkeltochter als Bezugsberechtigte im Todesfall in beide Verträge aufgenommen werden.
Der Lebensversicherer bestätigte diese Bezugsrechtsänderungen und zahlte nach dem Tod des Versicherungsnehmers im Jahr 2011 die Versicherungssummen aus beiden Verträgen aus. Im Jahr 2013 verlangte die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers von dem Lebensversicherer die Versicherungsleistungen, die dieser auch ausbezahlte.
Bezugsrechtsänderung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
Nachdem der Lebensversicherer die Versicherungsleistungen an die geschiedene Ehefrau des vormaligen Versicherungsnehmers ausbezahlt hatte, forderte er diese vom Betreuer, das heißt vom Vater des verstorbenen Versicherungsnehmers zurück.
Der Vater und vormalige Betreuer des verstorbenen Versicherungsnehmers verweigerte eine Rückzahlung und argumentierte, dass sein komatöser Sohn noch mit Augenkontakt kommunizieren konnte und ihn auf diese Weise mit der Änderung des Bezugsrechts beauftragt hätte.
Der vierte Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der an den Betreuer und Vater des Versicherungsnehmers ausbezahlten Versicherungsleistungen.
Die Bezugsrechtsänderung zu seinen Gunsten sei unwirksam gewesen, weil er hierfür als Betreuer nicht bevollmächtigt war.
Hierfür wäre die vorherige Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht erforderlich gewesen. (BGH vom 25.09.2019, IV ZR 99/18).
Themen:
LESEN SIE AUCH
Lebensversicherung: Unsicherheit bremst laufende Beiträge
Die Lebensversicherung zeigt sich trotz globaler Handelskonflikte stabil – doch die Erwartungen für das Neugeschäft mit laufenden Beiträgen sind eingetrübt. Welche Faktoren jetzt Wachstumspotenzial bieten, verrät ein Blick auf den ifo-Konjunkturtest.
Einkommenssicherung und Pflegeabsicherung: ASCORE aktualisiert Bewertung
ASCORE Analyse hat den Scoring-Jahrgang 2025 für die Bereiche Einkommenssicherung sowie Pflege- und Todesfallabsicherung veröffentlicht. Die aktualisierten Ergebnisse stehen Nutzern des ASCORE Navigators ab sofort zur Verfügung und umfassen die Bewertungen von 49 Lebensversicherungsunternehmen.
Versicherer heben Beitragsprognose für 2025 deutlich an
Die deutschen Versicherer blicken optimistischer auf das laufende Geschäftsjahr 2025. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilt, erwartet die Branche nun ein spartenübergreifendes Beitragswachstum.
Lebensversicherung: ZZR-Rückflüsse bringen Spielraum
Zinsanstieg, ZZR-Rückflüsse und demografischer Wandel verändern das Geschäftsmodell der Lebensversicherer grundlegend. Die Branche steht finanziell stabil da – doch das Neugeschäft bleibt unter Druck.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Feuer bleibt größtes Risiko: GDV warnt vor zunehmenden Schiffsbränden
Brände verursachen weiterhin die größten Schäden in der Seeschifffahrt – Lithium-Ionen-Batterien gelten als zentraler Auslöser. Der GDV fordert verbindliche internationale Standards, um das Risiko einzudämmen.
PKV: Geschäftsklima erholt sich nach schwierigen Jahren
Die private Krankenversicherung zeigt sich im ifo-Konjunkturtest stabilisiert. Nach einer längeren Durststrecke hellt sich die Stimmung langsam auf – doch die Branche bleibt unter Druck.
Schaden- und Unfallversicherung: Geschäftsklima erreicht Höchststand
Die Schaden- und Unfallversicherer blicken so optimistisch in die Zukunft wie seit Langem nicht mehr. Das Geschäftsklima liegt über dreißig Punkten – doch welche Faktoren stützen die positive Stimmung, und wo bleibt Unsicherheit?
Klimarisiken: Unternehmensbewertungen als Kompass in stürmischen Zeiten
Extreme Wetterereignisse stellen die Versicherungswirtschaft vor eine Zeitenwende. Eine solide Kapitalbasis reicht nicht mehr – gefragt ist Anpassungsfähigkeit. Warum unabhängige Stabilitätsbewertungen gerade jetzt zum entscheidenden Wettbewerbsvorteil werden könnten, erklärt Abdulkadir Cebi, Bereichsleiter bei Assekurata.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.