BMF legt Eckpunktepapier zur Neuregelung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler vor

BMF legt Eckpunktepapier zur Neuregelung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler vor
© Sergey Nivens – stock.adobe.com (2-3) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Das Bundesfinanzministerium legt mit seinem Eckpunktepapier eine erste Skizze zur geplanten Neuregelung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler vor. Viele bisherige Regelungen sollen danach erhalten bleiben, das Eckpunktepapier sieht aber auch Änderungen vor. Insbesondere Vertriebsgesellschaften sind von den Änderungen betroffen. In diesem Beitrag möchten wir die wesentlichen Inhalte des Eckpunktepapiers skizzieren.

Der neue Finanzanlagendienstleister

Die bisher getrennten Erlaubnistatbestände des Finanzanlagenvermittlers nach § 34f GewO und des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h GewO sollen unter dem neuen Oberbegriff des Finanzanlagendienstleisters in einem neuen und einheitlich im WpHG geregelten Erlaubnistatbestand zusammengeführt werden.

Innerhalb dieses einheitlichen Erlaubnistatbestandes dürfte es aber trotzdem nach wie vor eine Unterscheidung zwischen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater geben. Der neue Begriff des Finanzanlagendienstleisters ersetzt diese Begrifflichkeiten also nicht und verdrängt auch nicht deren Unterschiede.

BaFin-Aufsicht

Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Zuordnung der Aufsichtsbehörde. Bislang wurden Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater durch die jeweils regional zuständige IHK beaufsichtigt. Dies soll sich nun ändern und auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollen zukünftig der Aufsicht der BaFin unterfallen, welche bislang auch schon für die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten verantwortlich ist.

Das BMF verspricht sich hierdurch offenbar eine Vereinheitlichung der Aufsicht im Finanzanlagenbereich. Allerdings würde es dadurch natürlich aber auch zu einer Zersplitterung der Aufsicht über die Vermittlerschaft kommen.

Viele Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater verfügen auch über eine Erlaubnis im Versicherungsbereich nach §34d GewO. Die Aufsicht über diesen Bereich verbliebe dann bei den regionalen IHKs.

Vertriebsgesellschaften

Eine Erweiterung der Organisationspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater wird ausdrücklich vom BMF nicht angestrebt. Eine Ausnahme bilden davon jedoch die sogenannten „Vertriebsgesellschaften“. Diese gelten bislang als einfache Finanzanlagenvermittler und haben daher dieselben regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, wie alle übrigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auch. Mit der Umsetzung des Eckpunktepapiers könnte sich dies nun ändern.

Defizite in der Organisation können bei Vertriebsgesellschaften größere Auswirkungen als bei einzelnen  Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater haben. Daher sollen Vertriebsgesellschaften zukünftig stärker überwacht werden und ihnen weiterführende Organisationspflichten auferlegt werden. Darüber wie diese zusätzlichen Organisationspflichten aussehen könnten, enthält das Eckpunktepapier jedoch keine Angaben.

Vertriebsgesellschaften könnten aber in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit erhalten, einzelne Vermittler ähnlich wie bei einem Haftungsdach in den Geltungsbereich ihrer Erlaubnis einzubeziehen, sofern sie die Haftungsübernahme für den Vermittler übernehmen. Der auf diesem Wege vertraglich an die Vertriebsgesellschaft gebundene Vermittler bräuchte dann keine eigene Erlaubnis mehr.

Übergangsregelungen

Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Das Eckpunktepapier sieht vor, dass nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen eine Übergangsfrist von sechs Monaten gilt und erteilte Erlaubnisse nach § 34f, h GewO fortbestehen. Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlangeberater haben in dieser Zeit auf Nachfrage der BaFin Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlaubnis (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis) vorzulegen. Vertriebsgesellschaften sollen diese Nachweise hingegen von sich aus der BaFin vorlegen müssen.

Zeitplan

Das Eckpunktepapier sieht einen straffen Zeitplan vor, innerhalb dessen die neuen gesetzlichen Regelungen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben und in Kraft getreten sein sollen. Dieser sieht wie folgt vor:

  • Sommer 2019: Konsultation Referentenentwurf
  • Herbst 2019: Regierungsentwurf
  • Spätestens Mitte 2020: Abschluss des parlamentarischen Verfahrens/Verkündung des Gesetzes und
  • Januar 2021: Inkrafttreten der Neuregelungen und Außerkrafttreten der §§ 34f bis 34h GewO und der FinVermV

Inwieweit dieser Zeitplan eingehalten werden kann, bleibt gewiss abzuwarten. Sicherlich ist er aber als ambitioniert zu betrachten.

Mehr zum Thema in der November-Ausgabe 19

 

Bilder: (1) © Sergey Nivens – stock.adobe.com (2-3) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB (4) © experten-netzwerk GmbH