Ramona Paul, Versicherungsexpertin bei der IDEAL Versicherung, klärt darüber auf, welche Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden können.
Allgemein betreffen Aufwendungen für die Vorsorge entweder die Altersvorsorge oder sonstige Vorsorgeaufwendungen:
- Zur Altersvorsorge zählen beispielsweise die Aufwendungen für die Riester-Rente sowie die Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung.
- Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören etwa Beiträge zur Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- oder Krankenzusatzversicherung. Auch Beiträge zu einer Privat- oder Kfz-Haftpflichtversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen absetzbar.
Voraussetzungen für steuerliche Absetzbarkeit
Damit Verbraucher Aufwendungen steuerlich absetzen können, muss der Versicherte steuerpflichtig ist. Zudem lassen sich Aufwendungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen. Die Höchstgrenzen hängen davon ab, um welche Art der Vorsorge es sich handelt.
2019 lag der Höchstbetrag bei Altersvorsorgeaufwendungen bei 24.305 Euro für Ledige und bei 48.610 Euro für Verheiratete. Davon sind jeweils 88 Prozent steuerlich absetzbar. Der Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, sodass im Jahr 2025 dann 100 Prozent des Höchstbetrags vom Finanzamt anerkannt werden.
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Die Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen lassen sich bis zu einer Höhe von 1.900 Euro, bei Ehepaaren 3.800 Euro, absetzen. Für Selbstständige liegt der Höchstbetrag bei 2.800 Euro. Allerdings sind diese geringen Grenzen meist bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung erreicht.
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