Radler stürzt über Slackline: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Radfahrerin stürzt über Slackline: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
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Wer eine Slackline über einen Radweg spannt, darf nicht damit rechnen, dass Radfahrer automatisch das drei bis fünf Zentimeter breite Band erkennen. Somit haftet er bei einem Unfall voll auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

In einem Sportgelände hatten drei Männer auf einem etwa 3,4 Meter breiten Rad- und Fußweg eine rund 15 Meter lange und etwa drei bis fünf Zentimeter breite farbige Slackline über den Weg gespannt. Diese sicherten sie aber nicht zusätzlich optisch. Als die Männer ihre Balanceübungen auf der Slackline unterbrachen, hielten sich in dem neben dem Weg gelegenen Pavillon auf.

Radfahrerin stürzt über Slackline

Eine Radfahrerin erkannte das über den Radweg gespannte Band  zu spät und fuhr dagegen. Infolge des abrupten Halts stürzte sie über ihren Fahrradlenker und fiel mit Kopf und Schultern auf den Asphaltboden. Sie verlor kurzzeitig das Bewusstsein und musste mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Sie hatte sich zahlreiche Verletzungen zugezogen und war mehr als fünf Monate arbeitsunfähig.

Männer tragen Alleinschuld

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach der Frau 25.000 Euro zu. Auch im Hinblick auf ihre durch den Unfall eingeschränkten beruflichen Möglichkeiten. Außerdem müssten die Beklagten ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall ersetzen.

Die drei Männer hafteten, da sie das Band ohne weitere Sicherung über den Radweg gespannt hatten. Sie konnten sich nicht darauf verlassen, dass Radfahrer die Slackline rechtzeitig sehen. Durch eine Drehung der Slackline könne diese im ungünstigen Fall erst etwa aus fünf Meter Entfernung als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn der Radfahrer aufmerksam sei, könne er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht mehr rechtzeitig vor der Slackline anhalten.

Urteil vom 16. Juli 2019 (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 14 U 60/16)